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ZK1 2015 153

Regionalgericht Plessur, Einzelrichter

Graubünden · 2017-09-07 · Deutsch GR
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Abänderung von Unterhaltsbeiträgen | Berufung ZGB Eherecht

Sachverhalt

A. Y._____ wurde am _____ 1970 in O.1_____ geboren. Am _____ 1994 hei- ratete sie vor dem Zivilstandsamt O.2_____ den am _____ 1969 in O.3_____ ge- borenen X._____, Bürger von O.4_____ und O.5_____. Die Parteien haben vier gemeinsame Kinder: A._____, geboren am _____ 1995, B._____, geboren am _____ 1997, C._____, geboren am _____ 2000, und D._____, geboren am _____ 2007. B. Am 5. Oktober 2010 reichten die Parteien beim Bezirksgerichtspräsidium Imboden ein gemeinsames Scheidungsbegehren und eine von beiden Ehegatten unterzeichnete Ehescheidungskonvention ein. Mit Urteil des Bezirksgerichtspräsi- diums Imboden vom 17. Dezember 2010 wurde die Ehe der Parteien geschieden und die Ehescheidungskonvention genehmigt. Die rechtskräftig genehmigte Ehe- scheidungskonvention sieht betreffend Unterhaltszahlungen folgende Regelungen vor: "[Ziff. 1-2] 3. Unterhaltsregelung für A._____, B._____, C._____ und D._____ 3.1. X._____ verpflichtet sich zur Bezahlung von monatlichen Unterhalts- beiträgen für jedes der Kinder von monatlich Fr. 2'000.00 zuzüglich gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinderzulagen. 3.2. Die Unterhaltspflicht gemäss Ziff. 3.1. hiervon beginnt am 01.10.2010 und hat auch Gültigkeit für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens. 3.3. Die Unterhaltspflicht gemäss Ziff. 3.1. hiervon dauert bis zur Mündig- keit der Kinder. Art. 277 Abs. 2 ZGB bleibt vorbehalten. 3.4. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 3.1. hiervon sind jeweils zahlbar pränumerando am 1. eines jeden Monats für den betreffenden Monat an Y._____. 3.5. Die Höhe der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 3.1. hiervon wird an den Index für Konsumentenpreise gebunden (Basis Dezember 2005, Stand August 2010, Stand 103.4 Punkte). Sie werden jährlich am 1. Januar, erstmals per 1. Januar 2012, dem veränderten Indexstand auf der Ba- sis des Indexes per Dezember des Vorjahres gemäss der nachste- henden Formel angepasst: Neuer UB = Unterhaltsbetrag x neuer Index 103.4 3.6. Kosten für ausserordentliche Aufwendungen betreffend A._____, B._____, C._____ und D._____ (z.B. Zahnarztkosten wie Zahnspan- gen und Dergleichen oder anderen medizinische Eingriffe und andere medizinisch begründete Kosten, ausserordentliche Schulungsaufwen- dungen etc.) sind in den monatlichen Unterhaltsbeiträgen nicht enthal-

Seite 3 — 20 ten. Für den Fall, dass solche ausserordentliche Kosten anfallen, sind diese von den Eheleuten anteilsmässig je zu 50% zu übernehmen. 3.7. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gehen die Eheleute von einem Jahresnettoeinkommen von X._____ von Fr. 848'000.00 aus. Den Bedarf eines jeden Kindes beziffern die Eheleute mit monatlich Fr. 2'000.00 zuzüglich Kinderzulagen. 4. Unterhaltsregelung für Y._____ 4.1. X._____ verpflichtet sich zur Bezahlung einer monatlichen pränume- rando zu bezahlenden Rente an Y._____ von Fr. 9'500.00. 4.2. Die Unterhaltspflicht gemäss Ziff. 4.1. hiervon beginnt am 01.10.2010 und hat auch Gültigkeit für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens. 4.3. Die Unterhaltspflicht gemäss Ziff. 4.1. hiervon dauert 20 Jahre seit Rechtskraft des Scheidungsurteils. Danach erlischt die Unterhalts- pflicht ohne weiteres. 4.4. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 4.1. hiervon sind jeweils zahlbar pränumerando am 1. eines jeden Monats für den betreffenden Monat an Y._____. 4.5. Die Höhe der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 4.1. hiervon wird an den Index für Konsumentenpreise gebunden (Basis Dezember 2005, Stand August 2010, Stand 103.4 Punkte). Sie werden jährlich am 1. Januar, erstmals per 1. Januar 2012, dem veränderten Indexstand auf der Ba- sis des Indexes des Dezember des Vorjahres gemäss der nachste- henden Formel angepasst: Neuer UB = Unterhaltsbetrag x neuer Index 103.4 4.6. Bei der Festsetzung der Ehegattenunterhaltsrente gemäss Ziff. 4.1. vorstehend gehen die Eheleute von einem Jahresnettoeinkommen von X._____ von Fr. 848'000.00 aus. Y._____ ist nicht erwerbstätig. Den gebührenden Bedarf von Y._____ bezeichnen die Parteien mit monat- lich Fr. 9'500.00. 4.7. Die Parteien sind über Voraussetzungen der Abänderungen des Un- terhaltsbeitrages (Art. 129 ZGB) sowie der Erlöschung des Unterhalts- beitrages (Art. 130 ZGB) gemäss Ziff. 4.1. vorstehend im Klaren. [Ziff. 5-10]." C. Am 21. September 2012 liess X._____ beim Bezirksgericht Landquart (seit

1. Januar 2017: Regionalgericht Landquart) eine Klage betreffend Abänderung der Unterhaltsbeiträge einreichen, wobei folgende Rechtsbegehren gestellt wurden: "1. Ziff. 3 des Entscheid-Dispositivs des Scheidungsurteils vom 17.12.2010 (Proz. Nr. 130-2010-110, Bezirksgericht Imboden) sei auf- zuheben und die Kinder-Unterhaltspflicht sei neu wie folgt zu regeln:

Seite 4 — 20 X._____ sei zu verpflichten, an den Unterhalt seiner Kinder A._____, geb. _____ 1995, B._____, geb. _____ 1997, C._____, geb. _____ 2000, und D._____, geb. _____ 2007, monatlich, im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge zzgl. allfälliger Kinderzulagen bis zur Mündigkeit des jeweiligen Kindes - unter Vorbehalt von Art. 277 Abs. 2 ZGB - wie folgt zu bezahlen: ab 01.09.2012 bis 31.12.2014 CHF 1'850.00 ab 01.01.2015 bis 30.06.2015 CHF 1'700.00 ab 01.07.2015 bis 31.12.2016 CHF 1'600.00 ab 01.01.2017 bis 30.04.2017 CHF 1'500.00 ab 01.05.2015 [recte wohl: 01.05.2017] CHF 1'400.00 2. Ziff. 4 des Entscheid-Dispositivs des Scheidungsurteils vom 17.12.2010 (Proz. Nr. 130-2010-110, Bezirksgericht Imboden) sei auf- zuheben und die Ehegatten-Unterhaltspflicht sei wie folgt neu zu re- geln: X._____ sei zu verpflichten, Y._____ monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu entrichten: ab 01.09.2012 bis 31.12.2014 CHF 6'700.00 ab 01.01.2015 bis 30.06.2015 CHF 5'850.00 ab 01.07.2015 bis 31.12.2016 CHF 4'800.00 ab 01.01.2017 bis 30.04.2017 CHF 3'650.00 ab 01.05.2017 bis 31.12.2018 CHF 2'300.00 ab 01.01.2019 bis 30.06.2020 CHF 750.00 Mit der letzten Zahlung Juni 2020 sei die Unterhaltspflicht des Klägers definitiv für beendet zu erklären. 3. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädi- gungsfolge, diese zzgl. jeweils geltende MWST, zu Lasten der Beklag- ten." D. Am 19. November 2012 fand vor dem Bezirksgericht Landquart eine Eini- gungsverhandlung statt. Nachdem diese erfolglos verlaufen war, wurde noch am Tag der Einigungsverhandlung Y._____ Frist zur Einreichung der Klageantwort angesetzt. E. In ihrer Klageantwort vom 28. Januar 2013 beantragte Y._____ die Abwei- sung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von X._____. F. Am 8. März 2013 fand vor dem Bezirksgericht Landquart eine Instruktions- verhandlung statt, an der ein gerichtlicher Vergleich ausgearbeitet wurde. Y._____ unterzeichnete diesen noch anlässlich der Verhandlung. Mit Schreiben vom 13.

Seite 5 — 20 März 2013 liess X._____ mitteilen, dass er den Vergleich ablehne. Daraufhin er- liess der Bezirksgerichtspräsident am 5./12. April 2013 die Beweisverfügung. G. Die Hauptverhandlung fand am 24. Juni 2015 statt. An den in den Rechts- schriften gestellten Anträgen wurde unverändert festgehalten. Mit Entscheid vom

24. Juni 2015, mitgeteilt am 30. September 2015, entschied das Bezirksgericht Landquart, was folgt: "1. Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen.

2. a)Die Kosten des Verfahrens vor Bezirksgericht Landquart von CHF 7'500.00 werden dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm geleiste- ten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. b)Der Kläger wird darüber hinaus gerichtlich verpflichtet, der Beklagten eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von CHF 17'432.05 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilung]" H. Dagegen erhob X._____ (nachfolgend: Berufungskläger) mit Eingabe vom

30. Oktober 2015 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden und beantrag- te, was folgt: "1. Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Landquart vom 24.06.2015, mitgeteilt am 30.09.2015 (Proz. Nr. 115-2012-38), sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Ziff. 3 des Entscheid-Dispositivs des Scheidungsurteils vom 17.12.2010 (Proz. Nr. 130-2010-110, Bezirksgericht Imboden) sei auf- zuheben und die Kinder-Unterhaltspflicht sei neu wie folgt zu regeln: X._____ sei zu verpflichten, an den Unterhalt seiner Kinder A._____, geb. _____ 1995, B._____, geb. _____ 1997, C._____, geb. _____ 2000, und D._____, geb. _____ 2007, monatlich, im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge zzgl. allfälliger Kinderzulagen bis zur Mündigkeit des jeweiligen Kindes - unter Vorbehalt von Art. 277 Abs. 2 ZGB - wie folgt zu bezahlen: ab 01.09.2012 bis 31.12.2014 CHF 1'850.00 ab 01.01.2015 bis 30.06.2015 CHF 1'700.00 ab 01.07.2015 bis 31.12.2016 CHF 1'600.00 ab 01.01.2017 bis 30.04.2017 CHF 1'500.00 ab 01.05.2015 [recte wohl: 01.05.2017] CHF 1'400.00 3. Ziff. 4 des Entscheid-Dispositivs des Scheidungsurteils vom 17.12.2010 (Proz. Nr. 130-2010-110, Bezirksgericht Imboden) sei auf- zuheben und die Ehegatten-Unterhaltspflicht sei wie folgt neu zu re- geln:

Seite 6 — 20 X._____ sei zu verpflichten, Y._____ monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu entrichten: ab 01.09.2012 bis 31.12.2014 CHF 6'700.00 ab 01.01.2015 bis 30.06.2015 CHF 5'850.00 ab 01.07.2015 bis 31.12.2016 CHF 4'800.00 ab 01.01.2017 bis 30.04.2017 CHF 3'650.00 ab 01.05.2017 bis 31.12.2018 CHF 2'300.00 ab 01.01.2019 bis 30.06.2020 CHF 750.00 Mit der letzten Zahlung Juni 2020 sei die Unterhaltspflicht des Klägers definitiv für beendet zu erklären. 4. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge, diese zzgl. jeweils gel- tende Mehrwertsteuer, zulasten der Beklagten und Berufungsbeklag- ten sowohl für das Verfahren vor Bezirksgericht Landquart wie auch für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht Graubünden." I. In ihrer Berufungsantwort vom 3. Dezember 2015 liess Y._____ (nachfol- gend: Berufungsbeklagte) folgende Rechtsbegehren stellen: "1. Die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8% Mehr- wertsteuer zu Lasten des Klägers und Berufungsklägers für das Beru- fungsverfahren." J. In ihrer Stellungnahme vom 6. Januar 2016 machte die Berufungsbeklagte Noven betreffend eine vom Berufungskläger und seiner neuen Ehefrau gegründe- ten Aktiengesellschaft geltend. Daraus ergebe sich, dass die im Abänderungsver- fahren vor der Vorinstanz und vor Berufungsinstanz angenommenen Einkünfte des Berufungsklägers und sein Bedarf sowie jener seiner Familie an die neuen Verhältnisse angepasst werden müssten. K. Mit Eingabe vom 21. Januar 2015 nahm der Berufungskläger zu den neuen Vorbringen der Berufungsbeklagten Stellung. Er bestritt, dass die von ihm und seiner neuen Ehefrau gegründete Aktiengesellschaft bisher Einnahmen generiert habe sowie dass er oder seine Ehefrau ein Einkommen von der Aktiengesellschaft bezogen hätten. Die neuen Vorbringen der Gegenpartei hätten deshalb für die sich im Berufungsverfahren stellenden Fragen keinen Einfluss. L. Mit Schreiben vom 7. Juni 2017 teilte der Berufungskläger mit, dass die Frage des Mündigenunterhalts für die beiden Kinder B._____ und A._____ mittels Vergleich vor dem Vermittleramt Landquart am 18. April 2017 abschliessend ge- regelt worden sei.

Seite 7 — 20 M. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Er- wägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nach- folgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 ZPO sind mit der Berufung erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sowie erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beru- fung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbe- gehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufung ist unter Beilage des angefochtenen Entscheids innert 30 Tagen seit der Zustellung desselben beim Kantonsgericht von Graubünden schriftlich und begründet einzu- reichen (Art. 311 ZPO und Art. 7 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). 1.2. Mit dem angefochtenen Entscheid des Bezirksgerichts Landquart liegt ein Endentscheid vor, da damit das vorinstanzliche Verfahren durch Sachentscheid beendet wurde (vgl. Art. 236 Abs. 1 ZPO). Im Berufungsverfahren ist zur Bestim- mung des Streitwertes auf den Betrag abzustellen, welcher im Zeitpunkt des erst- instanzlichen Urteils noch streitig war. Dieser liegt offensichtlich und unbestritte- nermassen über CHF 10'000.00, sodass die Berufung zulässig ist. Die gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Landquart vom 24. Juni 2015, mitgeteilt am 30. September 2015, erhobene Berufung vom 30. Oktober 2015 erweist sich zudem als rechtzeitig. Da sie grundsätzlich auch den übrigen Formerfordernissen ent- spricht, ist darauf einzutreten. 2. Mit der Berufung als vollkommenes Rechtsmittel kann gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a), die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) und - über den Wortlaut hinaus - die Unangemessenheit gel- tend gemacht werden. Das Berufungsgericht kann die gerügten Mängel des vor- instanzlichen Entscheids frei und unbeschränkt überprüfen (Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 5 ff. zu Art. 310 ZPO). Der Berufungskläger hat sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids im Einzelnen auseinanderzusetzen. Ein Verweis auf die Vorakten genügt ebenso wenig wie eine pauschale Kritik am angefochtenen Entscheid. Es

Seite 8 — 20 ist konkret aufzuzeigen, inwiefern dieser als fehlerhaft erachtet wird (Reetz/Theiler, a.a.O., N 36 zu Art. 311 ZPO m.w.H.). 3. Der Berufungskläger moniert zunächst eine Verzögerung des vorinstanzli- chen Verfahrens. Zwischen dem Erlass der Beweisverfügung am 5./12. April 2013 und der Vorladung zur Hauptverhandlung am 2. April 2015 seien zwei Jahre ver- gangen. Diese Prozessverzögerung lasse sich nicht begründen bzw. rechtfertigen, weil kein aufwändiges Beweisverfahren habe durchgeführt werden müssen (Beru- fung, S. 6). 3.1. Gemäss Art. 29 BV hat in Gerichtsverfahren jede Person Anspruch auf Be- urteilung innert angemessener Frist. Der Begriff der angemessenen Frist ist relati- ver Natur; Beurteilungskriterien dafür sind etwa der Streitgegenstand und damit verbundene Interessenlagen, Umfang und Komplexität der aufgeworfenen Sach- verhalts- und Rechtsfragen und nicht zuletzt auch das prozessuale Verhalten der Parteien selbst. Letztere dürfen von ihren Verfahrensrechten zwar Gebrauch ma- chen, müssen sich aber Ausweitungen des Verfahrens oder Verzögerungen infol- ge von Beweis-, Fristerstreckungs- und Sistierungsersuchen anrechnen lassen (Gerold Steinmann, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesver- fassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, N 25 zu Art. 29 BV). Bei der Prüfung, ob eine Rechtsverzögerung vorliegt, ist dem Gestaltungs- spielraum der erstinstanzlichen Gerichte Rechnung zu tragen. Eine Pflichtverlet- zung ist deshalb nur in klaren Fällen anzunehmen (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 7 zu Art. 320 ZPO; Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 22 zu Art. 319 ZPO). Das Verbot der Rechtsverzögerung gemäss Art. 29 BV gilt für sämtliche Rechts- bereiche. Im Zivilprozess sind Rechtsverzögerungen grundsätzlich mittels Be- schwerde zu rügen (Art. 319 lit. c ZPO). Die Beschwerde ist an keine Frist gebun- den, sondern kann jederzeit geführt werden, allerdings dann nicht mehr, sobald ein förmlicher anfechtbarer Entscheid vorliegt (Myriam A. Gehri, in: Gehri/Jent- Sørensen/Sarbach [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2015, N 5 zu Art. 319 ZPO). In einem solchen Fall fehlt grundsätzlich ein Rechts- schutzinteresse. 3.2. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger in erster Linie sein Missfallen über die (angeblich) lange Verfahrensdauer vor der Vorinstanz ausdrückt, es jedoch unterlässt, diesbezüglich konkrete Anträge zu stellen. In An-

Seite 9 — 20 betracht dessen, dass der vorinstanzliche Entscheid mittlerweile vorliegt (und auch in der Sache angefochten wurde), macht es zwar von vornherein keinen Sinn mehr, die Vorinstanz anzuweisen, innert bestimmter Frist zu entscheiden. Der Be- rufungskläger verlangt aber auch weder die Feststellung der Verletzung des Be- schleunigungsgebots noch macht er Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche geltend (vgl. zum Ganzen Steinmann, a.a.O., N 26 zu Art. 29 BV). Auf die "Rüge" ist deshalb nicht einzutreten. Sie verfängt aber auch in der Sache nicht: Der Beru- fungskläger übersieht nämlich, dass in der Zeit zwischen dem Erlass der erwähn- ten Beweisverfügung und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung das Verfahren durchaus seinen Fortlauf nahm. So wurde gestützt auf die Beweisverfügung die Edition bestimmter Unterlagen angeordnet, wogegen sich ein von der Edition Be- troffener mittels Beschwerde wehrte. Mit Entscheid vom 22. April 2014, mitgeteilt am 29. April 2014, trat das Kantonsgericht von Graubünden auf die Beschwerde nicht ein (ZK1 13 122). Eine ungebührliche Verfahrensverzögerung kann der Vor- instanz unter den gegebenen Umständen nicht angelastet werden. 4. Der Berufungskläger bringt sodann vor, der prozessleitende Richter habe sich im erstinstanzlichen Verfahren mit einem einfachen Schriftenwechsel be- gnügt. Angesichts der Bedeutung der Streitsache wäre die Anordnung eines zwei- ten Schriftenwechsels oder die Befragung von Dr. med. E._____ angezeigt gewe- sen (Berufung, S. 6). 4.1. Ein zweiter Schriftenwechsel wird angeordnet, sofern die Verhältnisse es erfordern (Art. 225 ZPO). Der Entscheid darüber, ob ein zweiter Schriftenwechsel erfolgt, steht im Ermessen des Gerichts (Christoph Leuenberger, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 1 zu Art. 225 ZPO; Daniel Willi- segger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 4 zu Art. 225 ZPO). 4.2. Im vorliegenden Fall hat der prozessleitende Richter die Parteien nach Er- halt der Klageantwort, d.h. nach Durchführung eines einfachen Schriftenwechsels, zu einer Instruktionsverhandlung vorgeladen. Obwohl dem Kläger keine Frist zur schriftlichen Replik gesetzt worden war, hätte er nach Erhalt der Vorladung vom

30. Januar 2013 beantragen können, es sei ihm eine Frist zur schriftlichen Replik zu setzen. Unabhängig davon konnte der Kläger anlässlich der Instruktionsver- handlung vom 8. März 2013 den Sachverhalt ergänzen und auch neue Beweisan- träge stellen, was als mündliche Replik zu betrachten ist. Ein zweiter Schriften- wechsel drängte sich unter diesen Umständen nicht auf.

Seite 10 — 20 4.3. Was die Einvernahme von Dr. med. E._____ als Zeuge bezüglich der Ar- beitsfähigkeit der Berufungsbeklagten betrifft, ist zu bemerken, dass der Beru- fungskläger weder mit der Klage noch anlässlich der Instruktionsverhandlung ei- nen diesbezüglichen Beweisantrag gestellt hat. Wenn er dies nun im Berufungs- verfahren verlangt, so ist ein dahingehender Antrag verspätet (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Da es vorliegend um die Abänderung des nachehelichen Unterhalts sowie des Kinderunterhaltes geht, wirkt sich die im Bereiche des Kindesunterhalts gel- tende Untersuchungsmaxime unweigerlich auch auf den Ehegattenunterhalt aus (vgl. zum Ganzen Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 14 14 vom 22. Mai 2014, E. 3a). Bei Abänderungsklagen ist die Untersuchungsmaxime indes eingeschränkt. Klagt der Unterhaltsschuldner auf Herabsetzung der Unterhaltsbei- träge, so ist zunächst ein substantiierter Tatsachenvortrag zu verlangen. Denn die Beweisführung setzt erst ein, wo eine rechtsgenügliche Behauptung vorliegt. Die- sem Erfordernis ist Genüge getan, wenn sämtliche Tatbestandsmerkmale (Erheb- lichkeit und Dauer der Veränderungen sowie keine Berücksichtigung derselben im abzuändernden Entscheid) aufgeführt werden, die für die beantragte Rechtsfolge vorausgesetzt sind (Daniel Summermatter, Zur Abänderung von Kinderalimenten, FamPra 1/2012, S. 38 ff., S. 48). Der Berufungskläger sagt nichts über die Dauer und vor allem bezüglich der Un- vorhersehbarkeit der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit seitens der Beru- fungsbeklagten. Nur schon aus diesem Grund hätte die Vorinstanz keinen Anlass gehabt, die Arbeitsfähigkeit der Berufungsbeklagten von Amtes wegen weiter zu vertiefen. In ihrer Klageantwort hat die Berufungsbeklagte diesbezüglich geltend gemacht, es sei falsch, dass ihr Einkommen tendenziell steige. Tatsache sei, dass sie ihre Stelle habe künden müssen, weil die Tochter A._____ schwer erkrankt sei. Der Berufungskläger hat weder die Erkrankung der Tochter noch - und vor allem - die Notwendigkeit der Kündigung bestritten. Da die Berufungsbeklagte keine tatsächliche Erwerbstätigkeit mehr ausübte, hätte eine Vertiefung ihres Gesund- heitszustandes und somit ihrer Arbeitsfähigkeit nur bezüglich eines allfälligen hy- pothetischen Einkommens Sinn gemacht. Diesbezüglich liegen aber keine sub- stantiierten Behauptungen - insbesondere in Bezug auf die reelle Möglichkeit, die eventuell zumutbare Tätigkeit auszuüben, und das geltend gemachte Einkommen effektiv zu erzielen - vor, sodass die Vorinstanz keinen Anlass hatte, von Amtes wegen den Sachverhalt zu vertiefen. Dies umso weniger, als das Einkommen der Berufungsbeklagten im geltend gemachten Umfang nicht relevant war für die Un- terhaltsbemessung.

Seite 11 — 20 5. Der Berufungskläger rügt im Weiteren die Missachtung der Offizialmaxime und sodann die Verweigerung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz. Er macht geltend, die Vorinstanz habe in Bezug auf die Abänderung der Kinderunter- haltsbeiträge gemäss Art. 286 ZGB unterlassen, die Bedürfnisse der Kinder und die Leistungsfähigkeit beider Elternteile und deren Lebenskosten abzuklären (Be- rufung, S. 7). 5.1. Als Vorbemerkung ist daran zu erinnern, was bezüglich der Untersuchungs- und der (begrenzten) Offizialmaxime erwogen wurde (vgl. oben Erwägung 4.3.). Ebenfalls in Erinnerung zu rufen ist, dass es im konkreten Fall nicht um ein Schei- dungsverfahren, sondern um ein Abänderungsverfahren geht, in dem der Kläger eine Reduktion seiner Unterhaltspflicht zuungunsten der ehemaligen Ehegattin und vor allem zuungunsten der unmündigen Kinder beantragt. Damit eine Über- prüfung aller massgebenden Faktoren zur Berechnung eines Unterhalts vorge- nommen wird, müssen Abänderungsgründe vorliegen. Methodisch ist dabei so vorzugehen, dass in einem ersten Schritt vom Kläger Abänderungsgründe in gehöriger Weise darzulegen sind und in einem zweiten Schritt eine Neuberech- nung des Unterhaltes vorzunehmen ist (wobei alle bisherigen Faktoren - und damit auch die in casu nicht erheblich veränderten - aktualisiert werden). 5.2. Was die Bedürfnisse der Kinder anbelangt, werden diese vom Kläger bzw. Berufungskläger nicht als Abänderungsgrund geltend gemacht. Das hat zur Folge, dass sie nur dann abzuklären sind, falls ein Abänderungsgrund anerkannt wird, was von der Vorinstanz verneint wurde. Ebensolches gilt bezüglich der Leistungs- fähigkeit der Beklagten und ihrer Lebenskosten. Was schliesslich die Kosten des Berufungsklägers betrifft, wurden diese von der Vorinstanz festgestellt und werden mit der Berufung nicht angefochten. Eine Verletzung der Offizialmaxime ist dem- nach nicht auszumachen. 6. Der Berufungskläger rügt ausserdem eine ungenügende bzw. lückenhafte Begründung des angefochtenen Entscheids, der den Anschein erwecke, als ob das Gericht eine voreingenommene Haltung gehabt habe. Die Klage werde auf einigen wenigen Seiten abgehandelt. Stellvertretend für die ungenügende Ent- scheidredaktion stünde die Verwechslung der Parteivertreter auf S. 6 in Ziff. 6 so- wie die Erwähnung vom "eingeholten Gutachten" auf S. 6 in Ziff. 7 (Berufung, S. 7 f.). 6.1. Sofern der Berufungskläger mit diesen Ausführungen eine Befangenheit der Vorinstanz insinuieren will, ist darauf mangels einer eigentlichen Rüge bzw. eines

Seite 12 — 20 konkreten Ausstandsgesuchs von vornherein nicht näher einzugehen. Der Vorwurf verfängt aber auch in der Sache nicht: Allein eine allenfalls (zu) knappe Begrün- dung eines Entscheides vermag einen Anschein der Befangenheit nicht zu erwe- cken. Hierfür bräuchte es vielmehr konkreter Anhaltspunkte, welche weder ersicht- lich sind noch vom Berufungskläger geltend gemacht werden. 6.2. Was die Begründung des angefochtenen Entscheids betrifft, macht der Be- rufungskläger geltend, sie sei summarisch und die Klage werde auf einigen weni- gen Seiten abgehandelt. Allein betrachtet ist die Rüge selbst ungenügend begrün- det und darum nicht zu hören. Eine summarische Begründung und die Abhand- lung einer Klage auf einigen Seiten führen nämlich nicht automatisch zur Mangel- haftigkeit eines Entscheides unter dem Blickwinkel des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Allgemeinen bzw. der Begründungspflicht im Besonderen. Sofern der Berufungskläger mittels Berufung einzelne präzise behauptete "Begründungs- mängel" des angefochtenen Entscheides geltend macht, wird auf die Frage der (genügenden) Begründung im entsprechenden Sachzusammenhang zurückzu- kommen sein (vgl. unten Erwägung 7.6.). 7. In der Sache selbst verlangt der Berufungskläger eine Abänderung des nachehelichen sowie des Kindesunterhalts. 7.1. Gemäss Art. 129 Abs. 1 ZGB setzt die Abänderung des nachehelichen Un- terhalts voraus, dass sich die finanziellen Verhältnisse einer der Parteien gestützt auf wesentliche und dauerhafte Tatsachen geändert haben und eine neue Rege- lung verlangen. Die Abänderungsklage bezweckt keine Korrektur des Schei- dungsurteils, sondern dessen Anpassung an die veränderten Verhältnisse. Ein Umstand ist dann neu, wenn er für die Festsetzung des Unterhaltsbeitrages im Scheidungsurteil nicht berücksichtigt wurde. Es ist deshalb nicht entscheidend, ob er zu jenem Zeitpunkt vorhersehbar war. Es ist jedoch von der Annahme auszu- gehen, es seien bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages alle voraussehbaren Änderungen berücksichtigt worden, das heisst jedenfalls diejenigen, die - wenn auch erst in der Zukunft - sicher oder sehr wahrscheinlich waren. Ist die Bedin- gung der veränderten Verhältnisse erfüllt, muss das Gericht mit seinem Ermes- sensspielraum den neuen Unterhaltsbeitrag anhand der in Art. 125 ZGB enthalte- nen Kriterien festsetzen, nachdem es alle im vorausgegangenen Urteil für die Be- rechnung berücksichtigten Elemente auf den neuesten Stand gebracht hat. Damit das Gericht diese Aktualisierung vornehmen kann, muss die Änderung dieser an- deren Elemente nicht auch eine neue Tatsache im Sinne von Art. 129 Abs. 1 ZGB darstellen (BGE 138 III 289 = Pra 2012 Nr. 119 E. 11.1.1 mit weiteren Hinweisen).

Seite 13 — 20 Es gilt zudem der Grundsatz, dass die im Ehescheidungsverfahren für den Unter- halt gewählte Berechnungsmethode beizubehalten ist (Annette Spycher/Heinz Hausheer, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., Bern 2010, Rz. 09.134). 7.2. Der Berufungskläger macht geltend, bei der Unterzeichnung der Eheschei- dungskonvention seien die Parteien von einem Jahresnettoeinkommen des Beru- fungsklägers von CHF 848'000.00 ausgegangen. Die Parteien seien sich also bei Vertragsabschluss bewusst gewesen, dass das Erwerbseinkommen des Beru- fungsklägers ausserordentlich hoch gewesen sei. Es hätten keine Anhaltspunkte für eine Veränderung bestanden. Er sei davon ausgegangen, dass er auch weiter- hin rund CHF 70'000.00 pro Monat verdiene. Nun aber habe sich sein Einkommen um rund 66% reduziert, weshalb sich eine Anpassung der Rente aufdränge (Beru- fung, S. 13 ff.). In der Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils gab der Beru- fungskläger sein aktuelles monatliches Nettoeinkommen mit CHF 32'500.00 an (BG act. I.1, S. 7). Die Berufungsbeklagte hält dieser Argumentation im Wesentli- chen entgegen, der Rückgang des berufungsklägerischen Einkommens sei für diesen vorhersehbar gewesen, sodass eine Anpassung des Unterhalts nicht infra- ge komme (Berufungsantwort, S. 6 ff.). Ob die Entwicklung des berufungsklägerischen Einkommens in diesem Umfang voraussehbar war, braucht an dieser Stelle nicht abschliessend beantwortet zu werden. Immerhin aber ist darauf hinzuweisen, dass ein vom 1. April 2010 datier- ter Entwurf einer Scheidungskonvention, welcher klägerischerseits verfasst wurde, von einem jährlichen Nettoeinkommen des Berufungsklägers von CHF 425'000.00 ausging, was einen monatlichen Nettolohn von CHF 35'416.65 ergibt (vgl. BG act. III.3, S. 7). Auch wurde dabei festgehalten, dass bei der Regelung des Unterhalts dafür gesorgt werde, dass der gebührende Unterhalt beider Eheleute gedeckt sei. In einer ebenfalls klägerischerseits verfassten Aktennotiz zur Scheidungsvereinba- rung wurde das monatliche Einkommen des Berufungsklägers mit CHF 35'360.00 beziffert (vgl. BG act. III.4). Dies lässt jedenfalls vermuten, dass der Berufungsklä- ger um eine Veränderung seiner Einkommensverhältnisse gewusst oder eine sol- che jedenfalls geahnt haben könnte. Warum in der abgeschlossenen Scheidungs- vereinbarung dann ein jährliches Nettoeinkommen des Berufungsklägers von CHF 848'000.00 genannt wird, erscheint insofern fraglich, ist aber letztlich nicht von Relevanz. Denn trotz dieser Divergenz bezüglich des Nettoeinkommens blieb der Betrag für den nachehelichen Unterhalt gegenüber dem Entwurf der Scheidungs- konvention praktisch unverändert (im Entwurf: CHF 9'300.00 pro Monat; in der Scheidungskonvention: CHF 9'500.00). Auch die Höhe des Kindesunterhaltes ver- änderte sich nicht wesentlich. Damit ist einerseits erstellt, dass für die tatsächliche

Seite 14 — 20 Bemessung der Unterhaltsbeiträge gemäss Scheidungskonvention beim Beru- fungskläger nicht von einem Jahresnettoeinkommen von CHF 848'000.00, son- dern von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 35'360.00 ausgegangen wurde. Andererseits belegen die mit der Scheidungskonvention vereinbarten Un- terhaltsbeiträge selbst beim tieferen berufungsklägerischen Einkommen von mo- natlich CHF 35'360.00, dass sich die Parteien letztlich nicht für die Methode des Existenzminimums mit Überschussbeteiligung entschieden haben, sondern dass sie die Methode der konkreten Bedarfsberechnung wählten (vgl. zu diesen beiden Methoden Ingeborg Schwenzer/Andrea Büchler, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKommentar Scheidung, Band I: ZGB, 3. Aufl., Bern 2017, N 102 ff. zu Art. 125 ZGB). Dies deutet denn auch die in der Konvention verwendete Formulie- rung an, wonach die Parteien den "gebührenden Bedarf" der Berufungsbeklagten mit monatlich CHF 9'500.00 bezeichneten (vgl. Ziff. 4.6. der Konvention). Geht man indessen von einem Jahresnettoeinkommen von CHF 848'000.00 aus, gilt umso mehr, dass der Unterhaltsberechnung die Methode der konkreten Bedarfs- berechnung zugrunde gelegt wurde. In diesem Fall vergrössert sich (lediglich) die Sparquote des Berufungsklägers, die nach dieser Vorgehensweise bei diesem verbleiben soll. Für die Unterhaltsberechnung ist damit - unabhängig davon, wel- che der beiden Einkommensbeträge man annimmt - im Endeffekt nur ein Teil des Einkommens berücksichtigt worden. In Anbetracht der geschilderten Methodenwahl musste das Bezirksgericht Imbo- den, um die Konvention genehmigen zu können, lediglich den gebührenden Un- terhalt der Berufungsbeklagten kennen bzw. prüfen. Vorliegend erscheint ein Un- terhalt für die Berufungsbeklagte von monatlich CHF 9'500.00 ohne weiteres als gebührend, sodass die Konvention genehmigt werden konnte und musste. Was nun aber das Einkommen des Berufungsklägers und allfällige diesbezügliche Ver- änderungen betrifft, so steht dieses grundsätzlich in keinem (direkten) Zusam- menhang zum gebührenden Unterhalt der Berufungsbeklagten. Massgeblich war vielmehr der gebührende Unterhalt als solcher und nicht das Einkommen des Be- rufungsklägers in einer konkreten Höhe. Dies gilt jedenfalls, solange das aktuelle Einkommen es zulässt, dass der gebührende Unterhalt bezahlt werden kann. Das ist vorliegend der Fall: Das vom Berufungskläger geltend gemachte aktuelle Ein- kommen (CHF 32'500.00) bewegt sich in derselben Grössenordnung wie das für die Unterhaltsberechnung angenommene (CHF 35'360.00). Die Differenz beträgt rund 10%, was keinen Anlass zu einer Anpassung bildet, zumal der aktuelle Be- darf des Berufungsklägers tiefer ist als der im Scheidungsverfahren angenomme- ne (vgl. hierzu unten Erwägung 7.4.). Damit steht fest, dass der Berufungskläger

Seite 15 — 20 auch mit seinem heutigen Einkommen für den gebührenden Unterhalt der Beru- fungsbeklagten aufzukommen vermag. Dies wiederum hat zur Folge, dass sich - was sein Einkommen betrifft - kein für die Unterhaltsberechnung seinerzeit mass- geblicher Faktor geändert hat. Oder anders ausgedrückt: Die geltend gemachte Veränderung betrifft nicht einen massgeblichen Faktor, sondern die Sparquote. Letztere bildet bei der geschilderten Methodenwahl - wie aufgezeigt - grundsätz- lich kein Bemessungsfaktor, weshalb entsprechende Veränderungen irrelevant sind. Massgeblich wäre die Einkommensveränderung vielmehr (erst) dann, wenn sie sich als derart gross erweisen würde, dass der Berufungskläger nicht mehr in der Lage wäre, für den gebührenden Unterhalt der Berufungsbeklagten aufzu- kommen. Dies ist wie erwähnt nicht der Fall, sodass das Begehren um Abände- rung des nachehelichen Unterhalts infolge Veränderung des berufungsklägeri- schen Einkommens ins Leere zielt. 7.3. Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Berufungskläger auch die (zwi- schenzeitlich) wiederaufgenommene Erwerbstätigkeit der Berufungsbeklagten als Abänderungsgrund geltend gemacht. Im angefochtenen Entscheid wird das nicht als Abänderungsgrund insbesondere wegen fehlender Unvorhersehbarkeit aner- kannt. Die Frage der Dauerhaftigkeit und der Erheblichkeit hat die Vorinstanz dar- um offen gelassen. Die Berufung äussert sich zu diesem Punkt nicht, weshalb mangels Rüge die wiederaufgenommene Erwerbstätigkeit der Beklagten als Abänderungsgrund im Hinblick auf eine mögliche Reduktion des nachehelichen Unterhalts ausser Acht bleibt. Im Übrigen ist anzumerken, dass die Scheidungs- konvention einen fixen nachehelichen Unterhalt für die Dauer von 20 Jahren vor- sieht (vgl. Ziff. 4.1. und 4.3. der Konvention). Diese Regelung schränkt die Abän- derung von vornherein erheblich ein; jedenfalls vermag eine blosse Reduktion der Sparquote eine Anpassung nicht zu rechtfertigen, da damit der Grundgedanke der Konvention unterlaufen würde. Schliesslich ist die Berufungsbeklagte aufgrund der familiären Situation auch nicht verpflichtet, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, sodass - nachdem die Berufungsbeklagte zum aktuellen Zeitpunkt keiner Erwerbs- tätigkeit mehr nachgeht - die Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens ausgeschlossen ist. Dies wurde denn auch im Scheidungsurteil anerkannt und die in der Scheidungskonvention getroffene Regelung, wonach die Berufungsbeklagte einen fixen Unterhalt für die Dauer von 20 Jahren erhält, lässt erkennen, dass auch die Parteien dies so gesehen haben. In diesem Zusammenhang ist schliess- lich daran zu erinnern, dass das Abänderungsverfahren nicht zum Zweck hat, das Scheidungsurteil zu korrigieren, sondern es den bei den Eltern oder dem Kind neu eingetretenen Umständen anzupassen (BGE 137 III 604 E. 4.1.1. m.w.H.).

Seite 16 — 20 7.4. Der Berufungskläger macht im Weiteren geltend, am 30. Juni 2012 habe er sich erneut verheiratet und am 12. März 2103 (recte: 2013) sei er Vater des Soh- nes F._____ geworden. Diese Faktoren würden ebenfalls Bestandteil der verän- derten Verhältnisse bilden. Sie seien unvorhersehbar gewesen, hätten erhebliche Auswirkungen und seien von Dauer. Daher seien sie bei der Neubeurteilung zu berücksichtigen (Berufung, S. 17). Die Berufung erweist sich in diesem Punkt als ungenügend begründet. Obwohl der Berufungskläger in seiner Klage nur indirekt die neue Ehe und die Geburt eines Sohnes als Abänderungsgrund geltend gemacht hat, hat die Vorinstanz in ihrem Entscheid (E. 9) diese Tatsache berücksichtigt. Der Berufungskläger macht keine präzise Rüge betreffend die von der Vorinstanz getätigte Rechnung geltend. Auch bringt er nicht vor, die neue Familie bzw. sein Sohn F._____ habe weniger zur Verfügung als seine "alte" Familie. Es ist darum auf die Rüge nicht einzutreten. Sie verfinge aber auch in der Sache nicht: Im Scheidungsjahr resultiert aus der Aktennotiz vom 31. März 2010 (BG act. III.4, S. 4) ein Bedarf des Berufungsklä- gers von monatlich CHF 13'560.00. Im angefochtenen Entscheid wurde der beru- fungsklägerische Bedarf mit CHF 8'408.20 berechnet, was vom Berufungskläger unangefochten geblieben ist. Dabei wurde auch der Bedarf der neuen Familie des Berufungsklägers berücksichtigt. Der Bedarf des Berufungsklägers ist damit ins- gesamt gesunken. Zwar hat sich auch der dem Berufungskläger verbleibende Überschuss verringert (von ca. CHF 6'000.00 für sich auf ca. CHF 4'000.00 für sich und seine neue Familie), diese Einschränkung ist jedoch nur von vorüberge- hender Natur, da gewisse Kinder aus erster Ehe in absehbarer Zeit volljährig wer- den und sich dadurch der zu leistende Kindesunterhalt reduzieren wird. Schliess- lich ist darauf hinzuweisen, dass die neue Familienlast nicht zwingend einen Abänderungsgrund darstellt, vor allem dann nicht, wenn die neue Ehe in Kenntnis der Umstände - namentlich der bestehenden Unterhaltsverpflichtungen - ge- schlossen wurde (vgl. BGE 127 III 58 E. 3). 7.5. Gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB setzt das Gericht bei erheblichen Verände- rungen der Verhältnisse den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf. Erheblich ist die Veränderung der Verhält- nisse, wenn sie die nach Art. 285 ZGB massgebenden Parameter der Beitrags- bemessung betrifft und im Hinblick auf die Berechnung des Unterhaltsbeitrages bezüglich Dauer und Ausmass von Gewicht ist. Fehlt der Veränderung die Dauer- haftigkeit, so ist sie nicht im Rahmen von Art. 286 Abs. 2 ZGB, sondern gegebe- nenfalls unter den Voraussetzungen von Art. 286 Abs. 3 ZGB zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen Sabine Aeschlimann, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], Fam-

Seite 17 — 20 Kommentar Scheidung, Band I: ZGB, 3. Aufl., Bern 2017, N 5 zu Art. 286 ZGB). Dass die neue Tatsache vorhersehbar war, ist - im Gegensatz zum nachehelichen Unterhalt - unerheblich, solange ihr nicht schon im Sinne von Art. 286 Abs. 1 ZGB zum Voraus Rechnung getragen worden ist (BGE 128 III 305 E. 5b). 7.6. Der Berufungskläger beanstandet in diesem Zusammenhang zunächst, die Vorinstanz habe sich nicht mit der Frage der Reduktion der Unterhaltsbeiträge für die Kinder gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB auseinandergesetzt. Die Vorinstanz habe zu Unrecht das Vorliegen von Abänderungsgründen nach Art. 286 Abs. 2 ZGB verneint und konsequenterweise zu Unrecht den Kinderunterhalt nicht erneut fest- gelegt. Da die Unvorhersehbarkeit keine Voraussetzung für eine Abänderung gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB sei, habe die Vorinstanz die Dauerhaftigkeit seiner Einkommenseinbusse prüfen, sowie das Einkommen der Mutter abklären müssen (Berufung, S. 8 ff.). Obwohl die Vorinstanz in ihrem Entscheid ausdrücklich die Voraussetzungen einer Abänderung gemäss Art. 129 ZGB von jenen gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB unter- schieden hat (E. 4), hat sie die Klage nur in Bezug auf Art. 129 ZGB entschieden. Sie hat nämlich für zwei geltend gemachte Änderungsgründe wegen fehlender Unvorhersehbarkeit - die bei Anwendung von Art. 286 Abs. 2 ZGB nicht vorausge- setzt wird - die Qualität als solche aberkannt. Im angefochtenen Entscheid (E. 10) liest man denn auch Folgendes: "Zusammenfassend ist festzustellen, dass keiner der Gründe, die der Kläger in seiner Eingabe zur Reduktion der Unterhaltsbeiträge angibt, einen Abänderungsgrund im Sinne von Art. 129 ZGB darstellt". Insofern hat die Vorinstanz - wie der Berufungskläger zu Recht vorbringt - keine eigentliche materielle Prüfung der Klage bezüglich der Reduktion des Kindesunterhaltes nach Art. 286 Abs. 2 ZGB vorgenommen, was als Verletzung des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör zu werten ist. Die versäumte Prüfung ist an dieser Stelle nachzuholen. Wie bereits festgehalten (oben Erwägung 7.2.), stellt das Einkommen des Beru- fungsklägers bzw. dessen Reduktion im geltend gemachten Umfang kein für die Bemessung des nachehelichen Unterhaltes relevanter Faktor dar. Gleiches hat auch in Bezug auf den Kindesunterhalt zu gelten: Mit dem angegebenen Einkom- men in Höhe von CHF 32'500.00 ist der Berufungskläger nach wie vor in der Lage, für den in der Scheidungskonvention festgelegten Kindesunterhalt aufzukommen. Dies gilt umso mehr, als gewisse Kinder bereits volljährig sind bzw. in absehbarer Zeit sein werden. Die Differenz zwischen dem Einkommen des Berufungsklägers gemäss der der Scheidungsvereinbarung zugrunde gelegten Unterhaltsbemes- sung und seinem nun geltend gemachten Einkommen ist nicht derart gross, als

Seite 18 — 20 dass die veränderten Verhältnisse insgesamt zu einer unausgewogenen Regelung führen würden und deshalb der Kindesunterhalt angepasst werden müsste. 7.7. Der Berufungskläger moniert sodann, die Vorinstanz habe das Erwerbsein- kommen der Gegenpartei nicht abgeklärt (Berufung, S. 10). Es ist diesbezüglich festzuhalten, dass schon mit Klageantwort vom 28. Januar 2013 die Berufungsbe- klagte geltend gemach hat, keine Erwerbstätigkeit mehr auszuüben, da sie ihre Stelle künden musste, weil die Tochter A._____ schwer erkrankt sei. Weder die schwere Erkrankung noch - und vor allem - die Notwendigkeit der Kündigung wur- de vom Berufungskläger bestritten. Wie erwähnt gilt auch im für die Bemessung des Kindesunterhalts geltenden Bereich der Untersuchungsmaxime eine Begrün- dungspflicht (vgl. oben Erwägung 4.3.); dieser kommt der Berufungskläger mit seinen Ausführungen nicht nach. Zudem wurde im Scheidungsverfahren der Ehe- frau keine Erwerbstätigkeit zugemutet (vgl. dazu auch Erwägung 4.3.). Es kann ihr darum im Prinzip auch kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden (mit Ausnahme von Fällen des Missbrauchs, der im konkreten Fall weder ersichtlich ist noch behauptet wird). Schon aus diesem Grund hatte die Vorinstanz keinen Grund, das (auch allfällige hypothetische) Einkommen der Beklagten zu prüfen. 7.8. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass vom Berufungs- kläger weder in Bezug auf den nachehelichen Unterhalt noch in Bezug auf den Kindesunterhalt eine erhebliche Veränderung eines für die Bemessung der jewei- ligen Unterhaltshöhe massgeblichen Faktors substantiiert geltend gemacht wurde. Eine Anpassung des nachehelichen oder des Kindesunterhalts rechtfertigt sich demnach nicht, sodass der erstinstanzliche Entscheid zu bestätigen bzw. die da- gegen erhobene Berufung abzuweisen ist. 8.1. Da der Berufungskläger mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren vollständig unterliegt, wird er hierfür entsprechend kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gestützt auf den geltenden Gebührenrahmen für Berufungsentscheide (Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]) erscheint eine Gerichtsgebühr in der Höhe von CHF 7'500.00 angemessen. Diese wird mit dem vom Berufungskläger geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 7'500.00 verrechnet. 8.2. Der Berufungskläger hat überdies die anwaltlich vertretene Berufungsbe- klagte ausseramtlich zu entschädigen. Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklag- ten macht einen Aufwand von 24.24 Stunden geltend (KG act. D.7). Für das Ver- fassen der Berufungsantwort werden dabei insgesamt 19.75 Stunden in Rechnung

Seite 19 — 20 gestellt. Angesichts dessen, dass die Berufungsbeklagte im Berufungsverfahren im Wesentlichen an der Argumentation festhält, die sie bereits vor der Vorinstanz vorgetragen hat, erscheint dieser Aufwand überhöht und ist auf 15 Stunden zu kürzen, sodass ein zu entschädigender Gesamtaufwand von 19.5 Stunden ver- bleibt. Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten legt seiner Honorarnote so- dann einen Stundenansatz von CHF 250.00 zugrunde. Mangels eingereichter Ho- norarvereinbarung ist dieser praxisgemäss auf CHF 240.00 zu reduzieren. Die geltend gemachten Spesen von CHF 221.00 sind nicht zu beanstanden. Daraus resultiert ein Honorar in der Höhe von CHF 5'293.10 (inkl. Barauslagen und MwSt.). Der Berufungskläger hat die Berufungsbeklagte in diesem Umfang aus- seramtlich zu entschädigen.

Seite 20 — 20 III.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 3 Unterhaltsregelung für A._____, B._____, C._____ und D._____

E. 3.1 Gemäss Art. 29 BV hat in Gerichtsverfahren jede Person Anspruch auf Be- urteilung innert angemessener Frist. Der Begriff der angemessenen Frist ist relati- ver Natur; Beurteilungskriterien dafür sind etwa der Streitgegenstand und damit verbundene Interessenlagen, Umfang und Komplexität der aufgeworfenen Sach- verhalts- und Rechtsfragen und nicht zuletzt auch das prozessuale Verhalten der Parteien selbst. Letztere dürfen von ihren Verfahrensrechten zwar Gebrauch ma- chen, müssen sich aber Ausweitungen des Verfahrens oder Verzögerungen infol- ge von Beweis-, Fristerstreckungs- und Sistierungsersuchen anrechnen lassen (Gerold Steinmann, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesver- fassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, N 25 zu Art. 29 BV). Bei der Prüfung, ob eine Rechtsverzögerung vorliegt, ist dem Gestaltungs- spielraum der erstinstanzlichen Gerichte Rechnung zu tragen. Eine Pflichtverlet- zung ist deshalb nur in klaren Fällen anzunehmen (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 7 zu Art. 320 ZPO; Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 22 zu Art. 319 ZPO). Das Verbot der Rechtsverzögerung gemäss Art. 29 BV gilt für sämtliche Rechts- bereiche. Im Zivilprozess sind Rechtsverzögerungen grundsätzlich mittels Be- schwerde zu rügen (Art. 319 lit. c ZPO). Die Beschwerde ist an keine Frist gebun- den, sondern kann jederzeit geführt werden, allerdings dann nicht mehr, sobald ein förmlicher anfechtbarer Entscheid vorliegt (Myriam A. Gehri, in: Gehri/Jent- Sørensen/Sarbach [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2015, N 5 zu Art. 319 ZPO). In einem solchen Fall fehlt grundsätzlich ein Rechts- schutzinteresse.

E. 3.2 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger in erster Linie sein Missfallen über die (angeblich) lange Verfahrensdauer vor der Vorinstanz ausdrückt, es jedoch unterlässt, diesbezüglich konkrete Anträge zu stellen. In An-

Seite 9 — 20 betracht dessen, dass der vorinstanzliche Entscheid mittlerweile vorliegt (und auch in der Sache angefochten wurde), macht es zwar von vornherein keinen Sinn mehr, die Vorinstanz anzuweisen, innert bestimmter Frist zu entscheiden. Der Be- rufungskläger verlangt aber auch weder die Feststellung der Verletzung des Be- schleunigungsgebots noch macht er Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche geltend (vgl. zum Ganzen Steinmann, a.a.O., N 26 zu Art. 29 BV). Auf die "Rüge" ist deshalb nicht einzutreten. Sie verfängt aber auch in der Sache nicht: Der Beru- fungskläger übersieht nämlich, dass in der Zeit zwischen dem Erlass der erwähn- ten Beweisverfügung und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung das Verfahren durchaus seinen Fortlauf nahm. So wurde gestützt auf die Beweisverfügung die Edition bestimmter Unterlagen angeordnet, wogegen sich ein von der Edition Be- troffener mittels Beschwerde wehrte. Mit Entscheid vom 22. April 2014, mitgeteilt am 29. April 2014, trat das Kantonsgericht von Graubünden auf die Beschwerde nicht ein (ZK1 13 122). Eine ungebührliche Verfahrensverzögerung kann der Vor- instanz unter den gegebenen Umständen nicht angelastet werden.

E. 3.3 Die Unterhaltspflicht gemäss Ziff. 3.1. hiervon dauert bis zur Mündig- keit der Kinder. Art. 277 Abs. 2 ZGB bleibt vorbehalten.

E. 3.4 Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 3.1. hiervon sind jeweils zahlbar pränumerando am 1. eines jeden Monats für den betreffenden Monat an Y._____.

E. 3.5 Die Höhe der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 3.1. hiervon wird an den Index für Konsumentenpreise gebunden (Basis Dezember 2005, Stand August 2010, Stand 103.4 Punkte). Sie werden jährlich am 1. Januar, erstmals per 1. Januar 2012, dem veränderten Indexstand auf der Ba- sis des Indexes per Dezember des Vorjahres gemäss der nachste- henden Formel angepasst: Neuer UB = Unterhaltsbetrag x neuer Index 103.4

E. 3.6 Kosten für ausserordentliche Aufwendungen betreffend A._____, B._____, C._____ und D._____ (z.B. Zahnarztkosten wie Zahnspan- gen und Dergleichen oder anderen medizinische Eingriffe und andere medizinisch begründete Kosten, ausserordentliche Schulungsaufwen- dungen etc.) sind in den monatlichen Unterhaltsbeiträgen nicht enthal-

Seite 3 — 20 ten. Für den Fall, dass solche ausserordentliche Kosten anfallen, sind diese von den Eheleuten anteilsmässig je zu 50% zu übernehmen.

E. 3.7 Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gehen die Eheleute von einem Jahresnettoeinkommen von X._____ von Fr. 848'000.00 aus. Den Bedarf eines jeden Kindes beziffern die Eheleute mit monatlich Fr. 2'000.00 zuzüglich Kinderzulagen.

E. 4 Der Berufungskläger bringt sodann vor, der prozessleitende Richter habe sich im erstinstanzlichen Verfahren mit einem einfachen Schriftenwechsel be- gnügt. Angesichts der Bedeutung der Streitsache wäre die Anordnung eines zwei- ten Schriftenwechsels oder die Befragung von Dr. med. E._____ angezeigt gewe- sen (Berufung, S. 6).

E. 4.1 Ein zweiter Schriftenwechsel wird angeordnet, sofern die Verhältnisse es erfordern (Art. 225 ZPO). Der Entscheid darüber, ob ein zweiter Schriftenwechsel erfolgt, steht im Ermessen des Gerichts (Christoph Leuenberger, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 1 zu Art. 225 ZPO; Daniel Willi- segger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 4 zu Art. 225 ZPO).

E. 4.2 Im vorliegenden Fall hat der prozessleitende Richter die Parteien nach Er- halt der Klageantwort, d.h. nach Durchführung eines einfachen Schriftenwechsels, zu einer Instruktionsverhandlung vorgeladen. Obwohl dem Kläger keine Frist zur schriftlichen Replik gesetzt worden war, hätte er nach Erhalt der Vorladung vom

30. Januar 2013 beantragen können, es sei ihm eine Frist zur schriftlichen Replik zu setzen. Unabhängig davon konnte der Kläger anlässlich der Instruktionsver- handlung vom 8. März 2013 den Sachverhalt ergänzen und auch neue Beweisan- träge stellen, was als mündliche Replik zu betrachten ist. Ein zweiter Schriften- wechsel drängte sich unter diesen Umständen nicht auf.

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E. 4.3 Was die Einvernahme von Dr. med. E._____ als Zeuge bezüglich der Ar- beitsfähigkeit der Berufungsbeklagten betrifft, ist zu bemerken, dass der Beru- fungskläger weder mit der Klage noch anlässlich der Instruktionsverhandlung ei- nen diesbezüglichen Beweisantrag gestellt hat. Wenn er dies nun im Berufungs- verfahren verlangt, so ist ein dahingehender Antrag verspätet (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Da es vorliegend um die Abänderung des nachehelichen Unterhalts sowie des Kinderunterhaltes geht, wirkt sich die im Bereiche des Kindesunterhalts gel- tende Untersuchungsmaxime unweigerlich auch auf den Ehegattenunterhalt aus (vgl. zum Ganzen Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 14 14 vom 22. Mai 2014, E. 3a). Bei Abänderungsklagen ist die Untersuchungsmaxime indes eingeschränkt. Klagt der Unterhaltsschuldner auf Herabsetzung der Unterhaltsbei- träge, so ist zunächst ein substantiierter Tatsachenvortrag zu verlangen. Denn die Beweisführung setzt erst ein, wo eine rechtsgenügliche Behauptung vorliegt. Die- sem Erfordernis ist Genüge getan, wenn sämtliche Tatbestandsmerkmale (Erheb- lichkeit und Dauer der Veränderungen sowie keine Berücksichtigung derselben im abzuändernden Entscheid) aufgeführt werden, die für die beantragte Rechtsfolge vorausgesetzt sind (Daniel Summermatter, Zur Abänderung von Kinderalimenten, FamPra 1/2012, S. 38 ff., S. 48). Der Berufungskläger sagt nichts über die Dauer und vor allem bezüglich der Un- vorhersehbarkeit der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit seitens der Beru- fungsbeklagten. Nur schon aus diesem Grund hätte die Vorinstanz keinen Anlass gehabt, die Arbeitsfähigkeit der Berufungsbeklagten von Amtes wegen weiter zu vertiefen. In ihrer Klageantwort hat die Berufungsbeklagte diesbezüglich geltend gemacht, es sei falsch, dass ihr Einkommen tendenziell steige. Tatsache sei, dass sie ihre Stelle habe künden müssen, weil die Tochter A._____ schwer erkrankt sei. Der Berufungskläger hat weder die Erkrankung der Tochter noch - und vor allem - die Notwendigkeit der Kündigung bestritten. Da die Berufungsbeklagte keine tatsächliche Erwerbstätigkeit mehr ausübte, hätte eine Vertiefung ihres Gesund- heitszustandes und somit ihrer Arbeitsfähigkeit nur bezüglich eines allfälligen hy- pothetischen Einkommens Sinn gemacht. Diesbezüglich liegen aber keine sub- stantiierten Behauptungen - insbesondere in Bezug auf die reelle Möglichkeit, die eventuell zumutbare Tätigkeit auszuüben, und das geltend gemachte Einkommen effektiv zu erzielen - vor, sodass die Vorinstanz keinen Anlass hatte, von Amtes wegen den Sachverhalt zu vertiefen. Dies umso weniger, als das Einkommen der Berufungsbeklagten im geltend gemachten Umfang nicht relevant war für die Un- terhaltsbemessung.

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E. 4.4 Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 4.1. hiervon sind jeweils zahlbar pränumerando am 1. eines jeden Monats für den betreffenden Monat an Y._____.

E. 4.5 Die Höhe der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 4.1. hiervon wird an den Index für Konsumentenpreise gebunden (Basis Dezember 2005, Stand August 2010, Stand 103.4 Punkte). Sie werden jährlich am 1. Januar, erstmals per 1. Januar 2012, dem veränderten Indexstand auf der Ba- sis des Indexes des Dezember des Vorjahres gemäss der nachste- henden Formel angepasst: Neuer UB = Unterhaltsbetrag x neuer Index 103.4

E. 4.6 Bei der Festsetzung der Ehegattenunterhaltsrente gemäss Ziff. 4.1. vorstehend gehen die Eheleute von einem Jahresnettoeinkommen von X._____ von Fr. 848'000.00 aus. Y._____ ist nicht erwerbstätig. Den gebührenden Bedarf von Y._____ bezeichnen die Parteien mit monat- lich Fr. 9'500.00.

E. 4.7 Die Parteien sind über Voraussetzungen der Abänderungen des Un- terhaltsbeitrages (Art. 129 ZGB) sowie der Erlöschung des Unterhalts- beitrages (Art. 130 ZGB) gemäss Ziff. 4.1. vorstehend im Klaren. [Ziff. 5-10]." C. Am 21. September 2012 liess X._____ beim Bezirksgericht Landquart (seit

1. Januar 2017: Regionalgericht Landquart) eine Klage betreffend Abänderung der Unterhaltsbeiträge einreichen, wobei folgende Rechtsbegehren gestellt wurden: "1. Ziff. 3 des Entscheid-Dispositivs des Scheidungsurteils vom 17.12.2010 (Proz. Nr. 130-2010-110, Bezirksgericht Imboden) sei auf- zuheben und die Kinder-Unterhaltspflicht sei neu wie folgt zu regeln:

Seite 4 — 20 X._____ sei zu verpflichten, an den Unterhalt seiner Kinder A._____, geb. _____ 1995, B._____, geb. _____ 1997, C._____, geb. _____ 2000, und D._____, geb. _____ 2007, monatlich, im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge zzgl. allfälliger Kinderzulagen bis zur Mündigkeit des jeweiligen Kindes - unter Vorbehalt von Art. 277 Abs. 2 ZGB - wie folgt zu bezahlen: ab 01.09.2012 bis 31.12.2014 CHF 1'850.00 ab 01.01.2015 bis 30.06.2015 CHF 1'700.00 ab 01.07.2015 bis 31.12.2016 CHF 1'600.00 ab 01.01.2017 bis 30.04.2017 CHF 1'500.00 ab 01.05.2015 [recte wohl: 01.05.2017] CHF 1'400.00 2. Ziff.

E. 5 Der Berufungskläger rügt im Weiteren die Missachtung der Offizialmaxime und sodann die Verweigerung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz. Er macht geltend, die Vorinstanz habe in Bezug auf die Abänderung der Kinderunter- haltsbeiträge gemäss Art. 286 ZGB unterlassen, die Bedürfnisse der Kinder und die Leistungsfähigkeit beider Elternteile und deren Lebenskosten abzuklären (Be- rufung, S. 7).

E. 5.1 Als Vorbemerkung ist daran zu erinnern, was bezüglich der Untersuchungs- und der (begrenzten) Offizialmaxime erwogen wurde (vgl. oben Erwägung 4.3.). Ebenfalls in Erinnerung zu rufen ist, dass es im konkreten Fall nicht um ein Schei- dungsverfahren, sondern um ein Abänderungsverfahren geht, in dem der Kläger eine Reduktion seiner Unterhaltspflicht zuungunsten der ehemaligen Ehegattin und vor allem zuungunsten der unmündigen Kinder beantragt. Damit eine Über- prüfung aller massgebenden Faktoren zur Berechnung eines Unterhalts vorge- nommen wird, müssen Abänderungsgründe vorliegen. Methodisch ist dabei so vorzugehen, dass in einem ersten Schritt vom Kläger Abänderungsgründe in gehöriger Weise darzulegen sind und in einem zweiten Schritt eine Neuberech- nung des Unterhaltes vorzunehmen ist (wobei alle bisherigen Faktoren - und damit auch die in casu nicht erheblich veränderten - aktualisiert werden).

E. 5.2 Was die Bedürfnisse der Kinder anbelangt, werden diese vom Kläger bzw. Berufungskläger nicht als Abänderungsgrund geltend gemacht. Das hat zur Folge, dass sie nur dann abzuklären sind, falls ein Abänderungsgrund anerkannt wird, was von der Vorinstanz verneint wurde. Ebensolches gilt bezüglich der Leistungs- fähigkeit der Beklagten und ihrer Lebenskosten. Was schliesslich die Kosten des Berufungsklägers betrifft, wurden diese von der Vorinstanz festgestellt und werden mit der Berufung nicht angefochten. Eine Verletzung der Offizialmaxime ist dem- nach nicht auszumachen.

E. 6 Der Berufungskläger rügt ausserdem eine ungenügende bzw. lückenhafte Begründung des angefochtenen Entscheids, der den Anschein erwecke, als ob das Gericht eine voreingenommene Haltung gehabt habe. Die Klage werde auf einigen wenigen Seiten abgehandelt. Stellvertretend für die ungenügende Ent- scheidredaktion stünde die Verwechslung der Parteivertreter auf S. 6 in Ziff. 6 so- wie die Erwähnung vom "eingeholten Gutachten" auf S. 6 in Ziff. 7 (Berufung, S. 7 f.).

E. 6.1 Sofern der Berufungskläger mit diesen Ausführungen eine Befangenheit der Vorinstanz insinuieren will, ist darauf mangels einer eigentlichen Rüge bzw. eines

Seite 12 — 20 konkreten Ausstandsgesuchs von vornherein nicht näher einzugehen. Der Vorwurf verfängt aber auch in der Sache nicht: Allein eine allenfalls (zu) knappe Begrün- dung eines Entscheides vermag einen Anschein der Befangenheit nicht zu erwe- cken. Hierfür bräuchte es vielmehr konkreter Anhaltspunkte, welche weder ersicht- lich sind noch vom Berufungskläger geltend gemacht werden.

E. 6.2 Was die Begründung des angefochtenen Entscheids betrifft, macht der Be- rufungskläger geltend, sie sei summarisch und die Klage werde auf einigen weni- gen Seiten abgehandelt. Allein betrachtet ist die Rüge selbst ungenügend begrün- det und darum nicht zu hören. Eine summarische Begründung und die Abhand- lung einer Klage auf einigen Seiten führen nämlich nicht automatisch zur Mangel- haftigkeit eines Entscheides unter dem Blickwinkel des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Allgemeinen bzw. der Begründungspflicht im Besonderen. Sofern der Berufungskläger mittels Berufung einzelne präzise behauptete "Begründungs- mängel" des angefochtenen Entscheides geltend macht, wird auf die Frage der (genügenden) Begründung im entsprechenden Sachzusammenhang zurückzu- kommen sein (vgl. unten Erwägung 7.6.).

E. 7 In der Sache selbst verlangt der Berufungskläger eine Abänderung des nachehelichen sowie des Kindesunterhalts.

E. 7.1 Gemäss Art. 129 Abs. 1 ZGB setzt die Abänderung des nachehelichen Un- terhalts voraus, dass sich die finanziellen Verhältnisse einer der Parteien gestützt auf wesentliche und dauerhafte Tatsachen geändert haben und eine neue Rege- lung verlangen. Die Abänderungsklage bezweckt keine Korrektur des Schei- dungsurteils, sondern dessen Anpassung an die veränderten Verhältnisse. Ein Umstand ist dann neu, wenn er für die Festsetzung des Unterhaltsbeitrages im Scheidungsurteil nicht berücksichtigt wurde. Es ist deshalb nicht entscheidend, ob er zu jenem Zeitpunkt vorhersehbar war. Es ist jedoch von der Annahme auszu- gehen, es seien bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages alle voraussehbaren Änderungen berücksichtigt worden, das heisst jedenfalls diejenigen, die - wenn auch erst in der Zukunft - sicher oder sehr wahrscheinlich waren. Ist die Bedin- gung der veränderten Verhältnisse erfüllt, muss das Gericht mit seinem Ermes- sensspielraum den neuen Unterhaltsbeitrag anhand der in Art. 125 ZGB enthalte- nen Kriterien festsetzen, nachdem es alle im vorausgegangenen Urteil für die Be- rechnung berücksichtigten Elemente auf den neuesten Stand gebracht hat. Damit das Gericht diese Aktualisierung vornehmen kann, muss die Änderung dieser an- deren Elemente nicht auch eine neue Tatsache im Sinne von Art. 129 Abs. 1 ZGB darstellen (BGE 138 III 289 = Pra 2012 Nr. 119 E. 11.1.1 mit weiteren Hinweisen).

Seite 13 — 20 Es gilt zudem der Grundsatz, dass die im Ehescheidungsverfahren für den Unter- halt gewählte Berechnungsmethode beizubehalten ist (Annette Spycher/Heinz Hausheer, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., Bern 2010, Rz. 09.134).

E. 7.2 Der Berufungskläger macht geltend, bei der Unterzeichnung der Eheschei- dungskonvention seien die Parteien von einem Jahresnettoeinkommen des Beru- fungsklägers von CHF 848'000.00 ausgegangen. Die Parteien seien sich also bei Vertragsabschluss bewusst gewesen, dass das Erwerbseinkommen des Beru- fungsklägers ausserordentlich hoch gewesen sei. Es hätten keine Anhaltspunkte für eine Veränderung bestanden. Er sei davon ausgegangen, dass er auch weiter- hin rund CHF 70'000.00 pro Monat verdiene. Nun aber habe sich sein Einkommen um rund 66% reduziert, weshalb sich eine Anpassung der Rente aufdränge (Beru- fung, S. 13 ff.). In der Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils gab der Beru- fungskläger sein aktuelles monatliches Nettoeinkommen mit CHF 32'500.00 an (BG act. I.1, S. 7). Die Berufungsbeklagte hält dieser Argumentation im Wesentli- chen entgegen, der Rückgang des berufungsklägerischen Einkommens sei für diesen vorhersehbar gewesen, sodass eine Anpassung des Unterhalts nicht infra- ge komme (Berufungsantwort, S. 6 ff.). Ob die Entwicklung des berufungsklägerischen Einkommens in diesem Umfang voraussehbar war, braucht an dieser Stelle nicht abschliessend beantwortet zu werden. Immerhin aber ist darauf hinzuweisen, dass ein vom 1. April 2010 datier- ter Entwurf einer Scheidungskonvention, welcher klägerischerseits verfasst wurde, von einem jährlichen Nettoeinkommen des Berufungsklägers von CHF 425'000.00 ausging, was einen monatlichen Nettolohn von CHF 35'416.65 ergibt (vgl. BG act. III.3, S. 7). Auch wurde dabei festgehalten, dass bei der Regelung des Unterhalts dafür gesorgt werde, dass der gebührende Unterhalt beider Eheleute gedeckt sei. In einer ebenfalls klägerischerseits verfassten Aktennotiz zur Scheidungsvereinba- rung wurde das monatliche Einkommen des Berufungsklägers mit CHF 35'360.00 beziffert (vgl. BG act. III.4). Dies lässt jedenfalls vermuten, dass der Berufungsklä- ger um eine Veränderung seiner Einkommensverhältnisse gewusst oder eine sol- che jedenfalls geahnt haben könnte. Warum in der abgeschlossenen Scheidungs- vereinbarung dann ein jährliches Nettoeinkommen des Berufungsklägers von CHF 848'000.00 genannt wird, erscheint insofern fraglich, ist aber letztlich nicht von Relevanz. Denn trotz dieser Divergenz bezüglich des Nettoeinkommens blieb der Betrag für den nachehelichen Unterhalt gegenüber dem Entwurf der Scheidungs- konvention praktisch unverändert (im Entwurf: CHF 9'300.00 pro Monat; in der Scheidungskonvention: CHF 9'500.00). Auch die Höhe des Kindesunterhaltes ver- änderte sich nicht wesentlich. Damit ist einerseits erstellt, dass für die tatsächliche

Seite 14 — 20 Bemessung der Unterhaltsbeiträge gemäss Scheidungskonvention beim Beru- fungskläger nicht von einem Jahresnettoeinkommen von CHF 848'000.00, son- dern von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 35'360.00 ausgegangen wurde. Andererseits belegen die mit der Scheidungskonvention vereinbarten Un- terhaltsbeiträge selbst beim tieferen berufungsklägerischen Einkommen von mo- natlich CHF 35'360.00, dass sich die Parteien letztlich nicht für die Methode des Existenzminimums mit Überschussbeteiligung entschieden haben, sondern dass sie die Methode der konkreten Bedarfsberechnung wählten (vgl. zu diesen beiden Methoden Ingeborg Schwenzer/Andrea Büchler, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKommentar Scheidung, Band I: ZGB, 3. Aufl., Bern 2017, N 102 ff. zu Art. 125 ZGB). Dies deutet denn auch die in der Konvention verwendete Formulie- rung an, wonach die Parteien den "gebührenden Bedarf" der Berufungsbeklagten mit monatlich CHF 9'500.00 bezeichneten (vgl. Ziff. 4.6. der Konvention). Geht man indessen von einem Jahresnettoeinkommen von CHF 848'000.00 aus, gilt umso mehr, dass der Unterhaltsberechnung die Methode der konkreten Bedarfs- berechnung zugrunde gelegt wurde. In diesem Fall vergrössert sich (lediglich) die Sparquote des Berufungsklägers, die nach dieser Vorgehensweise bei diesem verbleiben soll. Für die Unterhaltsberechnung ist damit - unabhängig davon, wel- che der beiden Einkommensbeträge man annimmt - im Endeffekt nur ein Teil des Einkommens berücksichtigt worden. In Anbetracht der geschilderten Methodenwahl musste das Bezirksgericht Imbo- den, um die Konvention genehmigen zu können, lediglich den gebührenden Un- terhalt der Berufungsbeklagten kennen bzw. prüfen. Vorliegend erscheint ein Un- terhalt für die Berufungsbeklagte von monatlich CHF 9'500.00 ohne weiteres als gebührend, sodass die Konvention genehmigt werden konnte und musste. Was nun aber das Einkommen des Berufungsklägers und allfällige diesbezügliche Ver- änderungen betrifft, so steht dieses grundsätzlich in keinem (direkten) Zusam- menhang zum gebührenden Unterhalt der Berufungsbeklagten. Massgeblich war vielmehr der gebührende Unterhalt als solcher und nicht das Einkommen des Be- rufungsklägers in einer konkreten Höhe. Dies gilt jedenfalls, solange das aktuelle Einkommen es zulässt, dass der gebührende Unterhalt bezahlt werden kann. Das ist vorliegend der Fall: Das vom Berufungskläger geltend gemachte aktuelle Ein- kommen (CHF 32'500.00) bewegt sich in derselben Grössenordnung wie das für die Unterhaltsberechnung angenommene (CHF 35'360.00). Die Differenz beträgt rund 10%, was keinen Anlass zu einer Anpassung bildet, zumal der aktuelle Be- darf des Berufungsklägers tiefer ist als der im Scheidungsverfahren angenomme- ne (vgl. hierzu unten Erwägung 7.4.). Damit steht fest, dass der Berufungskläger

Seite 15 — 20 auch mit seinem heutigen Einkommen für den gebührenden Unterhalt der Beru- fungsbeklagten aufzukommen vermag. Dies wiederum hat zur Folge, dass sich - was sein Einkommen betrifft - kein für die Unterhaltsberechnung seinerzeit mass- geblicher Faktor geändert hat. Oder anders ausgedrückt: Die geltend gemachte Veränderung betrifft nicht einen massgeblichen Faktor, sondern die Sparquote. Letztere bildet bei der geschilderten Methodenwahl - wie aufgezeigt - grundsätz- lich kein Bemessungsfaktor, weshalb entsprechende Veränderungen irrelevant sind. Massgeblich wäre die Einkommensveränderung vielmehr (erst) dann, wenn sie sich als derart gross erweisen würde, dass der Berufungskläger nicht mehr in der Lage wäre, für den gebührenden Unterhalt der Berufungsbeklagten aufzu- kommen. Dies ist wie erwähnt nicht der Fall, sodass das Begehren um Abände- rung des nachehelichen Unterhalts infolge Veränderung des berufungsklägeri- schen Einkommens ins Leere zielt.

E. 7.3 Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Berufungskläger auch die (zwi- schenzeitlich) wiederaufgenommene Erwerbstätigkeit der Berufungsbeklagten als Abänderungsgrund geltend gemacht. Im angefochtenen Entscheid wird das nicht als Abänderungsgrund insbesondere wegen fehlender Unvorhersehbarkeit aner- kannt. Die Frage der Dauerhaftigkeit und der Erheblichkeit hat die Vorinstanz dar- um offen gelassen. Die Berufung äussert sich zu diesem Punkt nicht, weshalb mangels Rüge die wiederaufgenommene Erwerbstätigkeit der Beklagten als Abänderungsgrund im Hinblick auf eine mögliche Reduktion des nachehelichen Unterhalts ausser Acht bleibt. Im Übrigen ist anzumerken, dass die Scheidungs- konvention einen fixen nachehelichen Unterhalt für die Dauer von 20 Jahren vor- sieht (vgl. Ziff. 4.1. und 4.3. der Konvention). Diese Regelung schränkt die Abän- derung von vornherein erheblich ein; jedenfalls vermag eine blosse Reduktion der Sparquote eine Anpassung nicht zu rechtfertigen, da damit der Grundgedanke der Konvention unterlaufen würde. Schliesslich ist die Berufungsbeklagte aufgrund der familiären Situation auch nicht verpflichtet, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, sodass - nachdem die Berufungsbeklagte zum aktuellen Zeitpunkt keiner Erwerbs- tätigkeit mehr nachgeht - die Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens ausgeschlossen ist. Dies wurde denn auch im Scheidungsurteil anerkannt und die in der Scheidungskonvention getroffene Regelung, wonach die Berufungsbeklagte einen fixen Unterhalt für die Dauer von 20 Jahren erhält, lässt erkennen, dass auch die Parteien dies so gesehen haben. In diesem Zusammenhang ist schliess- lich daran zu erinnern, dass das Abänderungsverfahren nicht zum Zweck hat, das Scheidungsurteil zu korrigieren, sondern es den bei den Eltern oder dem Kind neu eingetretenen Umständen anzupassen (BGE 137 III 604 E. 4.1.1. m.w.H.).

Seite 16 — 20

E. 7.4 Der Berufungskläger macht im Weiteren geltend, am 30. Juni 2012 habe er sich erneut verheiratet und am 12. März 2103 (recte: 2013) sei er Vater des Soh- nes F._____ geworden. Diese Faktoren würden ebenfalls Bestandteil der verän- derten Verhältnisse bilden. Sie seien unvorhersehbar gewesen, hätten erhebliche Auswirkungen und seien von Dauer. Daher seien sie bei der Neubeurteilung zu berücksichtigen (Berufung, S. 17). Die Berufung erweist sich in diesem Punkt als ungenügend begründet. Obwohl der Berufungskläger in seiner Klage nur indirekt die neue Ehe und die Geburt eines Sohnes als Abänderungsgrund geltend gemacht hat, hat die Vorinstanz in ihrem Entscheid (E. 9) diese Tatsache berücksichtigt. Der Berufungskläger macht keine präzise Rüge betreffend die von der Vorinstanz getätigte Rechnung geltend. Auch bringt er nicht vor, die neue Familie bzw. sein Sohn F._____ habe weniger zur Verfügung als seine "alte" Familie. Es ist darum auf die Rüge nicht einzutreten. Sie verfinge aber auch in der Sache nicht: Im Scheidungsjahr resultiert aus der Aktennotiz vom 31. März 2010 (BG act. III.4, S. 4) ein Bedarf des Berufungsklä- gers von monatlich CHF 13'560.00. Im angefochtenen Entscheid wurde der beru- fungsklägerische Bedarf mit CHF 8'408.20 berechnet, was vom Berufungskläger unangefochten geblieben ist. Dabei wurde auch der Bedarf der neuen Familie des Berufungsklägers berücksichtigt. Der Bedarf des Berufungsklägers ist damit ins- gesamt gesunken. Zwar hat sich auch der dem Berufungskläger verbleibende Überschuss verringert (von ca. CHF 6'000.00 für sich auf ca. CHF 4'000.00 für sich und seine neue Familie), diese Einschränkung ist jedoch nur von vorüberge- hender Natur, da gewisse Kinder aus erster Ehe in absehbarer Zeit volljährig wer- den und sich dadurch der zu leistende Kindesunterhalt reduzieren wird. Schliess- lich ist darauf hinzuweisen, dass die neue Familienlast nicht zwingend einen Abänderungsgrund darstellt, vor allem dann nicht, wenn die neue Ehe in Kenntnis der Umstände - namentlich der bestehenden Unterhaltsverpflichtungen - ge- schlossen wurde (vgl. BGE 127 III 58 E. 3).

E. 7.5 Gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB setzt das Gericht bei erheblichen Verände- rungen der Verhältnisse den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf. Erheblich ist die Veränderung der Verhält- nisse, wenn sie die nach Art. 285 ZGB massgebenden Parameter der Beitrags- bemessung betrifft und im Hinblick auf die Berechnung des Unterhaltsbeitrages bezüglich Dauer und Ausmass von Gewicht ist. Fehlt der Veränderung die Dauer- haftigkeit, so ist sie nicht im Rahmen von Art. 286 Abs. 2 ZGB, sondern gegebe- nenfalls unter den Voraussetzungen von Art. 286 Abs. 3 ZGB zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen Sabine Aeschlimann, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], Fam-

Seite 17 — 20 Kommentar Scheidung, Band I: ZGB, 3. Aufl., Bern 2017, N 5 zu Art. 286 ZGB). Dass die neue Tatsache vorhersehbar war, ist - im Gegensatz zum nachehelichen Unterhalt - unerheblich, solange ihr nicht schon im Sinne von Art. 286 Abs. 1 ZGB zum Voraus Rechnung getragen worden ist (BGE 128 III 305 E. 5b).

E. 7.6 Der Berufungskläger beanstandet in diesem Zusammenhang zunächst, die Vorinstanz habe sich nicht mit der Frage der Reduktion der Unterhaltsbeiträge für die Kinder gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB auseinandergesetzt. Die Vorinstanz habe zu Unrecht das Vorliegen von Abänderungsgründen nach Art. 286 Abs. 2 ZGB verneint und konsequenterweise zu Unrecht den Kinderunterhalt nicht erneut fest- gelegt. Da die Unvorhersehbarkeit keine Voraussetzung für eine Abänderung gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB sei, habe die Vorinstanz die Dauerhaftigkeit seiner Einkommenseinbusse prüfen, sowie das Einkommen der Mutter abklären müssen (Berufung, S. 8 ff.). Obwohl die Vorinstanz in ihrem Entscheid ausdrücklich die Voraussetzungen einer Abänderung gemäss Art. 129 ZGB von jenen gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB unter- schieden hat (E. 4), hat sie die Klage nur in Bezug auf Art. 129 ZGB entschieden. Sie hat nämlich für zwei geltend gemachte Änderungsgründe wegen fehlender Unvorhersehbarkeit - die bei Anwendung von Art. 286 Abs. 2 ZGB nicht vorausge- setzt wird - die Qualität als solche aberkannt. Im angefochtenen Entscheid (E. 10) liest man denn auch Folgendes: "Zusammenfassend ist festzustellen, dass keiner der Gründe, die der Kläger in seiner Eingabe zur Reduktion der Unterhaltsbeiträge angibt, einen Abänderungsgrund im Sinne von Art. 129 ZGB darstellt". Insofern hat die Vorinstanz - wie der Berufungskläger zu Recht vorbringt - keine eigentliche materielle Prüfung der Klage bezüglich der Reduktion des Kindesunterhaltes nach Art. 286 Abs. 2 ZGB vorgenommen, was als Verletzung des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör zu werten ist. Die versäumte Prüfung ist an dieser Stelle nachzuholen. Wie bereits festgehalten (oben Erwägung 7.2.), stellt das Einkommen des Beru- fungsklägers bzw. dessen Reduktion im geltend gemachten Umfang kein für die Bemessung des nachehelichen Unterhaltes relevanter Faktor dar. Gleiches hat auch in Bezug auf den Kindesunterhalt zu gelten: Mit dem angegebenen Einkom- men in Höhe von CHF 32'500.00 ist der Berufungskläger nach wie vor in der Lage, für den in der Scheidungskonvention festgelegten Kindesunterhalt aufzukommen. Dies gilt umso mehr, als gewisse Kinder bereits volljährig sind bzw. in absehbarer Zeit sein werden. Die Differenz zwischen dem Einkommen des Berufungsklägers gemäss der der Scheidungsvereinbarung zugrunde gelegten Unterhaltsbemes- sung und seinem nun geltend gemachten Einkommen ist nicht derart gross, als

Seite 18 — 20 dass die veränderten Verhältnisse insgesamt zu einer unausgewogenen Regelung führen würden und deshalb der Kindesunterhalt angepasst werden müsste.

E. 7.7 Der Berufungskläger moniert sodann, die Vorinstanz habe das Erwerbsein- kommen der Gegenpartei nicht abgeklärt (Berufung, S. 10). Es ist diesbezüglich festzuhalten, dass schon mit Klageantwort vom 28. Januar 2013 die Berufungsbe- klagte geltend gemach hat, keine Erwerbstätigkeit mehr auszuüben, da sie ihre Stelle künden musste, weil die Tochter A._____ schwer erkrankt sei. Weder die schwere Erkrankung noch - und vor allem - die Notwendigkeit der Kündigung wur- de vom Berufungskläger bestritten. Wie erwähnt gilt auch im für die Bemessung des Kindesunterhalts geltenden Bereich der Untersuchungsmaxime eine Begrün- dungspflicht (vgl. oben Erwägung 4.3.); dieser kommt der Berufungskläger mit seinen Ausführungen nicht nach. Zudem wurde im Scheidungsverfahren der Ehe- frau keine Erwerbstätigkeit zugemutet (vgl. dazu auch Erwägung 4.3.). Es kann ihr darum im Prinzip auch kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden (mit Ausnahme von Fällen des Missbrauchs, der im konkreten Fall weder ersichtlich ist noch behauptet wird). Schon aus diesem Grund hatte die Vorinstanz keinen Grund, das (auch allfällige hypothetische) Einkommen der Beklagten zu prüfen.

E. 7.8 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass vom Berufungs- kläger weder in Bezug auf den nachehelichen Unterhalt noch in Bezug auf den Kindesunterhalt eine erhebliche Veränderung eines für die Bemessung der jewei- ligen Unterhaltshöhe massgeblichen Faktors substantiiert geltend gemacht wurde. Eine Anpassung des nachehelichen oder des Kindesunterhalts rechtfertigt sich demnach nicht, sodass der erstinstanzliche Entscheid zu bestätigen bzw. die da- gegen erhobene Berufung abzuweisen ist. 8.1. Da der Berufungskläger mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren vollständig unterliegt, wird er hierfür entsprechend kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gestützt auf den geltenden Gebührenrahmen für Berufungsentscheide (Art.

E. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]) erscheint eine Gerichtsgebühr in der Höhe von CHF 7'500.00 angemessen. Diese wird mit dem vom Berufungskläger geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 7'500.00 verrechnet. 8.2. Der Berufungskläger hat überdies die anwaltlich vertretene Berufungsbe- klagte ausseramtlich zu entschädigen. Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklag- ten macht einen Aufwand von 24.24 Stunden geltend (KG act. D.7). Für das Ver- fassen der Berufungsantwort werden dabei insgesamt 19.75 Stunden in Rechnung

Seite 19 — 20 gestellt. Angesichts dessen, dass die Berufungsbeklagte im Berufungsverfahren im Wesentlichen an der Argumentation festhält, die sie bereits vor der Vorinstanz vorgetragen hat, erscheint dieser Aufwand überhöht und ist auf 15 Stunden zu kürzen, sodass ein zu entschädigender Gesamtaufwand von 19.5 Stunden ver- bleibt. Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten legt seiner Honorarnote so- dann einen Stundenansatz von CHF 250.00 zugrunde. Mangels eingereichter Ho- norarvereinbarung ist dieser praxisgemäss auf CHF 240.00 zu reduzieren. Die geltend gemachten Spesen von CHF 221.00 sind nicht zu beanstanden. Daraus resultiert ein Honorar in der Höhe von CHF 5'293.10 (inkl. Barauslagen und MwSt.). Der Berufungskläger hat die Berufungsbeklagte in diesem Umfang aus- seramtlich zu entschädigen.

Seite 20 — 20 III.

Dispositiv
  1. Die Berufung wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von CHF 7'500.00 gehen zu Lasten von X._____.
  3. X._____ hat Y._____ für das Berufungsverfahren ausseramtlich mit CHF 5'293.10 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen.
  4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  5. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 07. September 2017 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 15 153

06. Oktober 2017 Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Pedrotti RichterInnen Michael Dürst und Schnyder Aktuar Nydegger In der zivilrechtlichen Berufung des X._____, Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andrin Perl, Vazerolgasse 2, 7001 Chur, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Landquart vom 24. Juni 2015, mitgeteilt am 30. September 2015, in Sachen des Berufungsklägers gegen Y._____, Berufungsbe- klagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel, Kornplatz 2, 7001 Chur, betreffend Abänderung von Unterhaltsbeiträgen, hat sich ergeben:

Seite 2 — 20 I. Sachverhalt A. Y._____ wurde am _____ 1970 in O.1_____ geboren. Am _____ 1994 hei- ratete sie vor dem Zivilstandsamt O.2_____ den am _____ 1969 in O.3_____ ge- borenen X._____, Bürger von O.4_____ und O.5_____. Die Parteien haben vier gemeinsame Kinder: A._____, geboren am _____ 1995, B._____, geboren am _____ 1997, C._____, geboren am _____ 2000, und D._____, geboren am _____ 2007. B. Am 5. Oktober 2010 reichten die Parteien beim Bezirksgerichtspräsidium Imboden ein gemeinsames Scheidungsbegehren und eine von beiden Ehegatten unterzeichnete Ehescheidungskonvention ein. Mit Urteil des Bezirksgerichtspräsi- diums Imboden vom 17. Dezember 2010 wurde die Ehe der Parteien geschieden und die Ehescheidungskonvention genehmigt. Die rechtskräftig genehmigte Ehe- scheidungskonvention sieht betreffend Unterhaltszahlungen folgende Regelungen vor: "[Ziff. 1-2] 3. Unterhaltsregelung für A._____, B._____, C._____ und D._____ 3.1. X._____ verpflichtet sich zur Bezahlung von monatlichen Unterhalts- beiträgen für jedes der Kinder von monatlich Fr. 2'000.00 zuzüglich gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinderzulagen. 3.2. Die Unterhaltspflicht gemäss Ziff. 3.1. hiervon beginnt am 01.10.2010 und hat auch Gültigkeit für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens. 3.3. Die Unterhaltspflicht gemäss Ziff. 3.1. hiervon dauert bis zur Mündig- keit der Kinder. Art. 277 Abs. 2 ZGB bleibt vorbehalten. 3.4. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 3.1. hiervon sind jeweils zahlbar pränumerando am 1. eines jeden Monats für den betreffenden Monat an Y._____. 3.5. Die Höhe der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 3.1. hiervon wird an den Index für Konsumentenpreise gebunden (Basis Dezember 2005, Stand August 2010, Stand 103.4 Punkte). Sie werden jährlich am 1. Januar, erstmals per 1. Januar 2012, dem veränderten Indexstand auf der Ba- sis des Indexes per Dezember des Vorjahres gemäss der nachste- henden Formel angepasst: Neuer UB = Unterhaltsbetrag x neuer Index 103.4 3.6. Kosten für ausserordentliche Aufwendungen betreffend A._____, B._____, C._____ und D._____ (z.B. Zahnarztkosten wie Zahnspan- gen und Dergleichen oder anderen medizinische Eingriffe und andere medizinisch begründete Kosten, ausserordentliche Schulungsaufwen- dungen etc.) sind in den monatlichen Unterhaltsbeiträgen nicht enthal-

Seite 3 — 20 ten. Für den Fall, dass solche ausserordentliche Kosten anfallen, sind diese von den Eheleuten anteilsmässig je zu 50% zu übernehmen. 3.7. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gehen die Eheleute von einem Jahresnettoeinkommen von X._____ von Fr. 848'000.00 aus. Den Bedarf eines jeden Kindes beziffern die Eheleute mit monatlich Fr. 2'000.00 zuzüglich Kinderzulagen. 4. Unterhaltsregelung für Y._____ 4.1. X._____ verpflichtet sich zur Bezahlung einer monatlichen pränume- rando zu bezahlenden Rente an Y._____ von Fr. 9'500.00. 4.2. Die Unterhaltspflicht gemäss Ziff. 4.1. hiervon beginnt am 01.10.2010 und hat auch Gültigkeit für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens. 4.3. Die Unterhaltspflicht gemäss Ziff. 4.1. hiervon dauert 20 Jahre seit Rechtskraft des Scheidungsurteils. Danach erlischt die Unterhalts- pflicht ohne weiteres. 4.4. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 4.1. hiervon sind jeweils zahlbar pränumerando am 1. eines jeden Monats für den betreffenden Monat an Y._____. 4.5. Die Höhe der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 4.1. hiervon wird an den Index für Konsumentenpreise gebunden (Basis Dezember 2005, Stand August 2010, Stand 103.4 Punkte). Sie werden jährlich am 1. Januar, erstmals per 1. Januar 2012, dem veränderten Indexstand auf der Ba- sis des Indexes des Dezember des Vorjahres gemäss der nachste- henden Formel angepasst: Neuer UB = Unterhaltsbetrag x neuer Index 103.4 4.6. Bei der Festsetzung der Ehegattenunterhaltsrente gemäss Ziff. 4.1. vorstehend gehen die Eheleute von einem Jahresnettoeinkommen von X._____ von Fr. 848'000.00 aus. Y._____ ist nicht erwerbstätig. Den gebührenden Bedarf von Y._____ bezeichnen die Parteien mit monat- lich Fr. 9'500.00. 4.7. Die Parteien sind über Voraussetzungen der Abänderungen des Un- terhaltsbeitrages (Art. 129 ZGB) sowie der Erlöschung des Unterhalts- beitrages (Art. 130 ZGB) gemäss Ziff. 4.1. vorstehend im Klaren. [Ziff. 5-10]." C. Am 21. September 2012 liess X._____ beim Bezirksgericht Landquart (seit

1. Januar 2017: Regionalgericht Landquart) eine Klage betreffend Abänderung der Unterhaltsbeiträge einreichen, wobei folgende Rechtsbegehren gestellt wurden: "1. Ziff. 3 des Entscheid-Dispositivs des Scheidungsurteils vom 17.12.2010 (Proz. Nr. 130-2010-110, Bezirksgericht Imboden) sei auf- zuheben und die Kinder-Unterhaltspflicht sei neu wie folgt zu regeln:

Seite 4 — 20 X._____ sei zu verpflichten, an den Unterhalt seiner Kinder A._____, geb. _____ 1995, B._____, geb. _____ 1997, C._____, geb. _____ 2000, und D._____, geb. _____ 2007, monatlich, im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge zzgl. allfälliger Kinderzulagen bis zur Mündigkeit des jeweiligen Kindes - unter Vorbehalt von Art. 277 Abs. 2 ZGB - wie folgt zu bezahlen: ab 01.09.2012 bis 31.12.2014 CHF 1'850.00 ab 01.01.2015 bis 30.06.2015 CHF 1'700.00 ab 01.07.2015 bis 31.12.2016 CHF 1'600.00 ab 01.01.2017 bis 30.04.2017 CHF 1'500.00 ab 01.05.2015 [recte wohl: 01.05.2017] CHF 1'400.00 2. Ziff. 4 des Entscheid-Dispositivs des Scheidungsurteils vom 17.12.2010 (Proz. Nr. 130-2010-110, Bezirksgericht Imboden) sei auf- zuheben und die Ehegatten-Unterhaltspflicht sei wie folgt neu zu re- geln: X._____ sei zu verpflichten, Y._____ monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu entrichten: ab 01.09.2012 bis 31.12.2014 CHF 6'700.00 ab 01.01.2015 bis 30.06.2015 CHF 5'850.00 ab 01.07.2015 bis 31.12.2016 CHF 4'800.00 ab 01.01.2017 bis 30.04.2017 CHF 3'650.00 ab 01.05.2017 bis 31.12.2018 CHF 2'300.00 ab 01.01.2019 bis 30.06.2020 CHF 750.00 Mit der letzten Zahlung Juni 2020 sei die Unterhaltspflicht des Klägers definitiv für beendet zu erklären. 3. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädi- gungsfolge, diese zzgl. jeweils geltende MWST, zu Lasten der Beklag- ten." D. Am 19. November 2012 fand vor dem Bezirksgericht Landquart eine Eini- gungsverhandlung statt. Nachdem diese erfolglos verlaufen war, wurde noch am Tag der Einigungsverhandlung Y._____ Frist zur Einreichung der Klageantwort angesetzt. E. In ihrer Klageantwort vom 28. Januar 2013 beantragte Y._____ die Abwei- sung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von X._____. F. Am 8. März 2013 fand vor dem Bezirksgericht Landquart eine Instruktions- verhandlung statt, an der ein gerichtlicher Vergleich ausgearbeitet wurde. Y._____ unterzeichnete diesen noch anlässlich der Verhandlung. Mit Schreiben vom 13.

Seite 5 — 20 März 2013 liess X._____ mitteilen, dass er den Vergleich ablehne. Daraufhin er- liess der Bezirksgerichtspräsident am 5./12. April 2013 die Beweisverfügung. G. Die Hauptverhandlung fand am 24. Juni 2015 statt. An den in den Rechts- schriften gestellten Anträgen wurde unverändert festgehalten. Mit Entscheid vom

24. Juni 2015, mitgeteilt am 30. September 2015, entschied das Bezirksgericht Landquart, was folgt: "1. Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen.

2. a)Die Kosten des Verfahrens vor Bezirksgericht Landquart von CHF 7'500.00 werden dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm geleiste- ten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. b)Der Kläger wird darüber hinaus gerichtlich verpflichtet, der Beklagten eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von CHF 17'432.05 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilung]" H. Dagegen erhob X._____ (nachfolgend: Berufungskläger) mit Eingabe vom

30. Oktober 2015 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden und beantrag- te, was folgt: "1. Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Landquart vom 24.06.2015, mitgeteilt am 30.09.2015 (Proz. Nr. 115-2012-38), sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Ziff. 3 des Entscheid-Dispositivs des Scheidungsurteils vom 17.12.2010 (Proz. Nr. 130-2010-110, Bezirksgericht Imboden) sei auf- zuheben und die Kinder-Unterhaltspflicht sei neu wie folgt zu regeln: X._____ sei zu verpflichten, an den Unterhalt seiner Kinder A._____, geb. _____ 1995, B._____, geb. _____ 1997, C._____, geb. _____ 2000, und D._____, geb. _____ 2007, monatlich, im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge zzgl. allfälliger Kinderzulagen bis zur Mündigkeit des jeweiligen Kindes - unter Vorbehalt von Art. 277 Abs. 2 ZGB - wie folgt zu bezahlen: ab 01.09.2012 bis 31.12.2014 CHF 1'850.00 ab 01.01.2015 bis 30.06.2015 CHF 1'700.00 ab 01.07.2015 bis 31.12.2016 CHF 1'600.00 ab 01.01.2017 bis 30.04.2017 CHF 1'500.00 ab 01.05.2015 [recte wohl: 01.05.2017] CHF 1'400.00 3. Ziff. 4 des Entscheid-Dispositivs des Scheidungsurteils vom 17.12.2010 (Proz. Nr. 130-2010-110, Bezirksgericht Imboden) sei auf- zuheben und die Ehegatten-Unterhaltspflicht sei wie folgt neu zu re- geln:

Seite 6 — 20 X._____ sei zu verpflichten, Y._____ monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu entrichten: ab 01.09.2012 bis 31.12.2014 CHF 6'700.00 ab 01.01.2015 bis 30.06.2015 CHF 5'850.00 ab 01.07.2015 bis 31.12.2016 CHF 4'800.00 ab 01.01.2017 bis 30.04.2017 CHF 3'650.00 ab 01.05.2017 bis 31.12.2018 CHF 2'300.00 ab 01.01.2019 bis 30.06.2020 CHF 750.00 Mit der letzten Zahlung Juni 2020 sei die Unterhaltspflicht des Klägers definitiv für beendet zu erklären. 4. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge, diese zzgl. jeweils gel- tende Mehrwertsteuer, zulasten der Beklagten und Berufungsbeklag- ten sowohl für das Verfahren vor Bezirksgericht Landquart wie auch für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht Graubünden." I. In ihrer Berufungsantwort vom 3. Dezember 2015 liess Y._____ (nachfol- gend: Berufungsbeklagte) folgende Rechtsbegehren stellen: "1. Die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8% Mehr- wertsteuer zu Lasten des Klägers und Berufungsklägers für das Beru- fungsverfahren." J. In ihrer Stellungnahme vom 6. Januar 2016 machte die Berufungsbeklagte Noven betreffend eine vom Berufungskläger und seiner neuen Ehefrau gegründe- ten Aktiengesellschaft geltend. Daraus ergebe sich, dass die im Abänderungsver- fahren vor der Vorinstanz und vor Berufungsinstanz angenommenen Einkünfte des Berufungsklägers und sein Bedarf sowie jener seiner Familie an die neuen Verhältnisse angepasst werden müssten. K. Mit Eingabe vom 21. Januar 2015 nahm der Berufungskläger zu den neuen Vorbringen der Berufungsbeklagten Stellung. Er bestritt, dass die von ihm und seiner neuen Ehefrau gegründete Aktiengesellschaft bisher Einnahmen generiert habe sowie dass er oder seine Ehefrau ein Einkommen von der Aktiengesellschaft bezogen hätten. Die neuen Vorbringen der Gegenpartei hätten deshalb für die sich im Berufungsverfahren stellenden Fragen keinen Einfluss. L. Mit Schreiben vom 7. Juni 2017 teilte der Berufungskläger mit, dass die Frage des Mündigenunterhalts für die beiden Kinder B._____ und A._____ mittels Vergleich vor dem Vermittleramt Landquart am 18. April 2017 abschliessend ge- regelt worden sei.

Seite 7 — 20 M. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Er- wägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nach- folgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 ZPO sind mit der Berufung erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sowie erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beru- fung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbe- gehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufung ist unter Beilage des angefochtenen Entscheids innert 30 Tagen seit der Zustellung desselben beim Kantonsgericht von Graubünden schriftlich und begründet einzu- reichen (Art. 311 ZPO und Art. 7 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). 1.2. Mit dem angefochtenen Entscheid des Bezirksgerichts Landquart liegt ein Endentscheid vor, da damit das vorinstanzliche Verfahren durch Sachentscheid beendet wurde (vgl. Art. 236 Abs. 1 ZPO). Im Berufungsverfahren ist zur Bestim- mung des Streitwertes auf den Betrag abzustellen, welcher im Zeitpunkt des erst- instanzlichen Urteils noch streitig war. Dieser liegt offensichtlich und unbestritte- nermassen über CHF 10'000.00, sodass die Berufung zulässig ist. Die gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Landquart vom 24. Juni 2015, mitgeteilt am 30. September 2015, erhobene Berufung vom 30. Oktober 2015 erweist sich zudem als rechtzeitig. Da sie grundsätzlich auch den übrigen Formerfordernissen ent- spricht, ist darauf einzutreten. 2. Mit der Berufung als vollkommenes Rechtsmittel kann gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a), die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) und - über den Wortlaut hinaus - die Unangemessenheit gel- tend gemacht werden. Das Berufungsgericht kann die gerügten Mängel des vor- instanzlichen Entscheids frei und unbeschränkt überprüfen (Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 5 ff. zu Art. 310 ZPO). Der Berufungskläger hat sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids im Einzelnen auseinanderzusetzen. Ein Verweis auf die Vorakten genügt ebenso wenig wie eine pauschale Kritik am angefochtenen Entscheid. Es

Seite 8 — 20 ist konkret aufzuzeigen, inwiefern dieser als fehlerhaft erachtet wird (Reetz/Theiler, a.a.O., N 36 zu Art. 311 ZPO m.w.H.). 3. Der Berufungskläger moniert zunächst eine Verzögerung des vorinstanzli- chen Verfahrens. Zwischen dem Erlass der Beweisverfügung am 5./12. April 2013 und der Vorladung zur Hauptverhandlung am 2. April 2015 seien zwei Jahre ver- gangen. Diese Prozessverzögerung lasse sich nicht begründen bzw. rechtfertigen, weil kein aufwändiges Beweisverfahren habe durchgeführt werden müssen (Beru- fung, S. 6). 3.1. Gemäss Art. 29 BV hat in Gerichtsverfahren jede Person Anspruch auf Be- urteilung innert angemessener Frist. Der Begriff der angemessenen Frist ist relati- ver Natur; Beurteilungskriterien dafür sind etwa der Streitgegenstand und damit verbundene Interessenlagen, Umfang und Komplexität der aufgeworfenen Sach- verhalts- und Rechtsfragen und nicht zuletzt auch das prozessuale Verhalten der Parteien selbst. Letztere dürfen von ihren Verfahrensrechten zwar Gebrauch ma- chen, müssen sich aber Ausweitungen des Verfahrens oder Verzögerungen infol- ge von Beweis-, Fristerstreckungs- und Sistierungsersuchen anrechnen lassen (Gerold Steinmann, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesver- fassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, N 25 zu Art. 29 BV). Bei der Prüfung, ob eine Rechtsverzögerung vorliegt, ist dem Gestaltungs- spielraum der erstinstanzlichen Gerichte Rechnung zu tragen. Eine Pflichtverlet- zung ist deshalb nur in klaren Fällen anzunehmen (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 7 zu Art. 320 ZPO; Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 22 zu Art. 319 ZPO). Das Verbot der Rechtsverzögerung gemäss Art. 29 BV gilt für sämtliche Rechts- bereiche. Im Zivilprozess sind Rechtsverzögerungen grundsätzlich mittels Be- schwerde zu rügen (Art. 319 lit. c ZPO). Die Beschwerde ist an keine Frist gebun- den, sondern kann jederzeit geführt werden, allerdings dann nicht mehr, sobald ein förmlicher anfechtbarer Entscheid vorliegt (Myriam A. Gehri, in: Gehri/Jent- Sørensen/Sarbach [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2015, N 5 zu Art. 319 ZPO). In einem solchen Fall fehlt grundsätzlich ein Rechts- schutzinteresse. 3.2. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger in erster Linie sein Missfallen über die (angeblich) lange Verfahrensdauer vor der Vorinstanz ausdrückt, es jedoch unterlässt, diesbezüglich konkrete Anträge zu stellen. In An-

Seite 9 — 20 betracht dessen, dass der vorinstanzliche Entscheid mittlerweile vorliegt (und auch in der Sache angefochten wurde), macht es zwar von vornherein keinen Sinn mehr, die Vorinstanz anzuweisen, innert bestimmter Frist zu entscheiden. Der Be- rufungskläger verlangt aber auch weder die Feststellung der Verletzung des Be- schleunigungsgebots noch macht er Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche geltend (vgl. zum Ganzen Steinmann, a.a.O., N 26 zu Art. 29 BV). Auf die "Rüge" ist deshalb nicht einzutreten. Sie verfängt aber auch in der Sache nicht: Der Beru- fungskläger übersieht nämlich, dass in der Zeit zwischen dem Erlass der erwähn- ten Beweisverfügung und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung das Verfahren durchaus seinen Fortlauf nahm. So wurde gestützt auf die Beweisverfügung die Edition bestimmter Unterlagen angeordnet, wogegen sich ein von der Edition Be- troffener mittels Beschwerde wehrte. Mit Entscheid vom 22. April 2014, mitgeteilt am 29. April 2014, trat das Kantonsgericht von Graubünden auf die Beschwerde nicht ein (ZK1 13 122). Eine ungebührliche Verfahrensverzögerung kann der Vor- instanz unter den gegebenen Umständen nicht angelastet werden. 4. Der Berufungskläger bringt sodann vor, der prozessleitende Richter habe sich im erstinstanzlichen Verfahren mit einem einfachen Schriftenwechsel be- gnügt. Angesichts der Bedeutung der Streitsache wäre die Anordnung eines zwei- ten Schriftenwechsels oder die Befragung von Dr. med. E._____ angezeigt gewe- sen (Berufung, S. 6). 4.1. Ein zweiter Schriftenwechsel wird angeordnet, sofern die Verhältnisse es erfordern (Art. 225 ZPO). Der Entscheid darüber, ob ein zweiter Schriftenwechsel erfolgt, steht im Ermessen des Gerichts (Christoph Leuenberger, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 1 zu Art. 225 ZPO; Daniel Willi- segger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 4 zu Art. 225 ZPO). 4.2. Im vorliegenden Fall hat der prozessleitende Richter die Parteien nach Er- halt der Klageantwort, d.h. nach Durchführung eines einfachen Schriftenwechsels, zu einer Instruktionsverhandlung vorgeladen. Obwohl dem Kläger keine Frist zur schriftlichen Replik gesetzt worden war, hätte er nach Erhalt der Vorladung vom

30. Januar 2013 beantragen können, es sei ihm eine Frist zur schriftlichen Replik zu setzen. Unabhängig davon konnte der Kläger anlässlich der Instruktionsver- handlung vom 8. März 2013 den Sachverhalt ergänzen und auch neue Beweisan- träge stellen, was als mündliche Replik zu betrachten ist. Ein zweiter Schriften- wechsel drängte sich unter diesen Umständen nicht auf.

Seite 10 — 20 4.3. Was die Einvernahme von Dr. med. E._____ als Zeuge bezüglich der Ar- beitsfähigkeit der Berufungsbeklagten betrifft, ist zu bemerken, dass der Beru- fungskläger weder mit der Klage noch anlässlich der Instruktionsverhandlung ei- nen diesbezüglichen Beweisantrag gestellt hat. Wenn er dies nun im Berufungs- verfahren verlangt, so ist ein dahingehender Antrag verspätet (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Da es vorliegend um die Abänderung des nachehelichen Unterhalts sowie des Kinderunterhaltes geht, wirkt sich die im Bereiche des Kindesunterhalts gel- tende Untersuchungsmaxime unweigerlich auch auf den Ehegattenunterhalt aus (vgl. zum Ganzen Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 14 14 vom 22. Mai 2014, E. 3a). Bei Abänderungsklagen ist die Untersuchungsmaxime indes eingeschränkt. Klagt der Unterhaltsschuldner auf Herabsetzung der Unterhaltsbei- träge, so ist zunächst ein substantiierter Tatsachenvortrag zu verlangen. Denn die Beweisführung setzt erst ein, wo eine rechtsgenügliche Behauptung vorliegt. Die- sem Erfordernis ist Genüge getan, wenn sämtliche Tatbestandsmerkmale (Erheb- lichkeit und Dauer der Veränderungen sowie keine Berücksichtigung derselben im abzuändernden Entscheid) aufgeführt werden, die für die beantragte Rechtsfolge vorausgesetzt sind (Daniel Summermatter, Zur Abänderung von Kinderalimenten, FamPra 1/2012, S. 38 ff., S. 48). Der Berufungskläger sagt nichts über die Dauer und vor allem bezüglich der Un- vorhersehbarkeit der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit seitens der Beru- fungsbeklagten. Nur schon aus diesem Grund hätte die Vorinstanz keinen Anlass gehabt, die Arbeitsfähigkeit der Berufungsbeklagten von Amtes wegen weiter zu vertiefen. In ihrer Klageantwort hat die Berufungsbeklagte diesbezüglich geltend gemacht, es sei falsch, dass ihr Einkommen tendenziell steige. Tatsache sei, dass sie ihre Stelle habe künden müssen, weil die Tochter A._____ schwer erkrankt sei. Der Berufungskläger hat weder die Erkrankung der Tochter noch - und vor allem - die Notwendigkeit der Kündigung bestritten. Da die Berufungsbeklagte keine tatsächliche Erwerbstätigkeit mehr ausübte, hätte eine Vertiefung ihres Gesund- heitszustandes und somit ihrer Arbeitsfähigkeit nur bezüglich eines allfälligen hy- pothetischen Einkommens Sinn gemacht. Diesbezüglich liegen aber keine sub- stantiierten Behauptungen - insbesondere in Bezug auf die reelle Möglichkeit, die eventuell zumutbare Tätigkeit auszuüben, und das geltend gemachte Einkommen effektiv zu erzielen - vor, sodass die Vorinstanz keinen Anlass hatte, von Amtes wegen den Sachverhalt zu vertiefen. Dies umso weniger, als das Einkommen der Berufungsbeklagten im geltend gemachten Umfang nicht relevant war für die Un- terhaltsbemessung.

Seite 11 — 20 5. Der Berufungskläger rügt im Weiteren die Missachtung der Offizialmaxime und sodann die Verweigerung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz. Er macht geltend, die Vorinstanz habe in Bezug auf die Abänderung der Kinderunter- haltsbeiträge gemäss Art. 286 ZGB unterlassen, die Bedürfnisse der Kinder und die Leistungsfähigkeit beider Elternteile und deren Lebenskosten abzuklären (Be- rufung, S. 7). 5.1. Als Vorbemerkung ist daran zu erinnern, was bezüglich der Untersuchungs- und der (begrenzten) Offizialmaxime erwogen wurde (vgl. oben Erwägung 4.3.). Ebenfalls in Erinnerung zu rufen ist, dass es im konkreten Fall nicht um ein Schei- dungsverfahren, sondern um ein Abänderungsverfahren geht, in dem der Kläger eine Reduktion seiner Unterhaltspflicht zuungunsten der ehemaligen Ehegattin und vor allem zuungunsten der unmündigen Kinder beantragt. Damit eine Über- prüfung aller massgebenden Faktoren zur Berechnung eines Unterhalts vorge- nommen wird, müssen Abänderungsgründe vorliegen. Methodisch ist dabei so vorzugehen, dass in einem ersten Schritt vom Kläger Abänderungsgründe in gehöriger Weise darzulegen sind und in einem zweiten Schritt eine Neuberech- nung des Unterhaltes vorzunehmen ist (wobei alle bisherigen Faktoren - und damit auch die in casu nicht erheblich veränderten - aktualisiert werden). 5.2. Was die Bedürfnisse der Kinder anbelangt, werden diese vom Kläger bzw. Berufungskläger nicht als Abänderungsgrund geltend gemacht. Das hat zur Folge, dass sie nur dann abzuklären sind, falls ein Abänderungsgrund anerkannt wird, was von der Vorinstanz verneint wurde. Ebensolches gilt bezüglich der Leistungs- fähigkeit der Beklagten und ihrer Lebenskosten. Was schliesslich die Kosten des Berufungsklägers betrifft, wurden diese von der Vorinstanz festgestellt und werden mit der Berufung nicht angefochten. Eine Verletzung der Offizialmaxime ist dem- nach nicht auszumachen. 6. Der Berufungskläger rügt ausserdem eine ungenügende bzw. lückenhafte Begründung des angefochtenen Entscheids, der den Anschein erwecke, als ob das Gericht eine voreingenommene Haltung gehabt habe. Die Klage werde auf einigen wenigen Seiten abgehandelt. Stellvertretend für die ungenügende Ent- scheidredaktion stünde die Verwechslung der Parteivertreter auf S. 6 in Ziff. 6 so- wie die Erwähnung vom "eingeholten Gutachten" auf S. 6 in Ziff. 7 (Berufung, S. 7 f.). 6.1. Sofern der Berufungskläger mit diesen Ausführungen eine Befangenheit der Vorinstanz insinuieren will, ist darauf mangels einer eigentlichen Rüge bzw. eines

Seite 12 — 20 konkreten Ausstandsgesuchs von vornherein nicht näher einzugehen. Der Vorwurf verfängt aber auch in der Sache nicht: Allein eine allenfalls (zu) knappe Begrün- dung eines Entscheides vermag einen Anschein der Befangenheit nicht zu erwe- cken. Hierfür bräuchte es vielmehr konkreter Anhaltspunkte, welche weder ersicht- lich sind noch vom Berufungskläger geltend gemacht werden. 6.2. Was die Begründung des angefochtenen Entscheids betrifft, macht der Be- rufungskläger geltend, sie sei summarisch und die Klage werde auf einigen weni- gen Seiten abgehandelt. Allein betrachtet ist die Rüge selbst ungenügend begrün- det und darum nicht zu hören. Eine summarische Begründung und die Abhand- lung einer Klage auf einigen Seiten führen nämlich nicht automatisch zur Mangel- haftigkeit eines Entscheides unter dem Blickwinkel des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Allgemeinen bzw. der Begründungspflicht im Besonderen. Sofern der Berufungskläger mittels Berufung einzelne präzise behauptete "Begründungs- mängel" des angefochtenen Entscheides geltend macht, wird auf die Frage der (genügenden) Begründung im entsprechenden Sachzusammenhang zurückzu- kommen sein (vgl. unten Erwägung 7.6.). 7. In der Sache selbst verlangt der Berufungskläger eine Abänderung des nachehelichen sowie des Kindesunterhalts. 7.1. Gemäss Art. 129 Abs. 1 ZGB setzt die Abänderung des nachehelichen Un- terhalts voraus, dass sich die finanziellen Verhältnisse einer der Parteien gestützt auf wesentliche und dauerhafte Tatsachen geändert haben und eine neue Rege- lung verlangen. Die Abänderungsklage bezweckt keine Korrektur des Schei- dungsurteils, sondern dessen Anpassung an die veränderten Verhältnisse. Ein Umstand ist dann neu, wenn er für die Festsetzung des Unterhaltsbeitrages im Scheidungsurteil nicht berücksichtigt wurde. Es ist deshalb nicht entscheidend, ob er zu jenem Zeitpunkt vorhersehbar war. Es ist jedoch von der Annahme auszu- gehen, es seien bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages alle voraussehbaren Änderungen berücksichtigt worden, das heisst jedenfalls diejenigen, die - wenn auch erst in der Zukunft - sicher oder sehr wahrscheinlich waren. Ist die Bedin- gung der veränderten Verhältnisse erfüllt, muss das Gericht mit seinem Ermes- sensspielraum den neuen Unterhaltsbeitrag anhand der in Art. 125 ZGB enthalte- nen Kriterien festsetzen, nachdem es alle im vorausgegangenen Urteil für die Be- rechnung berücksichtigten Elemente auf den neuesten Stand gebracht hat. Damit das Gericht diese Aktualisierung vornehmen kann, muss die Änderung dieser an- deren Elemente nicht auch eine neue Tatsache im Sinne von Art. 129 Abs. 1 ZGB darstellen (BGE 138 III 289 = Pra 2012 Nr. 119 E. 11.1.1 mit weiteren Hinweisen).

Seite 13 — 20 Es gilt zudem der Grundsatz, dass die im Ehescheidungsverfahren für den Unter- halt gewählte Berechnungsmethode beizubehalten ist (Annette Spycher/Heinz Hausheer, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., Bern 2010, Rz. 09.134). 7.2. Der Berufungskläger macht geltend, bei der Unterzeichnung der Eheschei- dungskonvention seien die Parteien von einem Jahresnettoeinkommen des Beru- fungsklägers von CHF 848'000.00 ausgegangen. Die Parteien seien sich also bei Vertragsabschluss bewusst gewesen, dass das Erwerbseinkommen des Beru- fungsklägers ausserordentlich hoch gewesen sei. Es hätten keine Anhaltspunkte für eine Veränderung bestanden. Er sei davon ausgegangen, dass er auch weiter- hin rund CHF 70'000.00 pro Monat verdiene. Nun aber habe sich sein Einkommen um rund 66% reduziert, weshalb sich eine Anpassung der Rente aufdränge (Beru- fung, S. 13 ff.). In der Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils gab der Beru- fungskläger sein aktuelles monatliches Nettoeinkommen mit CHF 32'500.00 an (BG act. I.1, S. 7). Die Berufungsbeklagte hält dieser Argumentation im Wesentli- chen entgegen, der Rückgang des berufungsklägerischen Einkommens sei für diesen vorhersehbar gewesen, sodass eine Anpassung des Unterhalts nicht infra- ge komme (Berufungsantwort, S. 6 ff.). Ob die Entwicklung des berufungsklägerischen Einkommens in diesem Umfang voraussehbar war, braucht an dieser Stelle nicht abschliessend beantwortet zu werden. Immerhin aber ist darauf hinzuweisen, dass ein vom 1. April 2010 datier- ter Entwurf einer Scheidungskonvention, welcher klägerischerseits verfasst wurde, von einem jährlichen Nettoeinkommen des Berufungsklägers von CHF 425'000.00 ausging, was einen monatlichen Nettolohn von CHF 35'416.65 ergibt (vgl. BG act. III.3, S. 7). Auch wurde dabei festgehalten, dass bei der Regelung des Unterhalts dafür gesorgt werde, dass der gebührende Unterhalt beider Eheleute gedeckt sei. In einer ebenfalls klägerischerseits verfassten Aktennotiz zur Scheidungsvereinba- rung wurde das monatliche Einkommen des Berufungsklägers mit CHF 35'360.00 beziffert (vgl. BG act. III.4). Dies lässt jedenfalls vermuten, dass der Berufungsklä- ger um eine Veränderung seiner Einkommensverhältnisse gewusst oder eine sol- che jedenfalls geahnt haben könnte. Warum in der abgeschlossenen Scheidungs- vereinbarung dann ein jährliches Nettoeinkommen des Berufungsklägers von CHF 848'000.00 genannt wird, erscheint insofern fraglich, ist aber letztlich nicht von Relevanz. Denn trotz dieser Divergenz bezüglich des Nettoeinkommens blieb der Betrag für den nachehelichen Unterhalt gegenüber dem Entwurf der Scheidungs- konvention praktisch unverändert (im Entwurf: CHF 9'300.00 pro Monat; in der Scheidungskonvention: CHF 9'500.00). Auch die Höhe des Kindesunterhaltes ver- änderte sich nicht wesentlich. Damit ist einerseits erstellt, dass für die tatsächliche

Seite 14 — 20 Bemessung der Unterhaltsbeiträge gemäss Scheidungskonvention beim Beru- fungskläger nicht von einem Jahresnettoeinkommen von CHF 848'000.00, son- dern von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 35'360.00 ausgegangen wurde. Andererseits belegen die mit der Scheidungskonvention vereinbarten Un- terhaltsbeiträge selbst beim tieferen berufungsklägerischen Einkommen von mo- natlich CHF 35'360.00, dass sich die Parteien letztlich nicht für die Methode des Existenzminimums mit Überschussbeteiligung entschieden haben, sondern dass sie die Methode der konkreten Bedarfsberechnung wählten (vgl. zu diesen beiden Methoden Ingeborg Schwenzer/Andrea Büchler, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKommentar Scheidung, Band I: ZGB, 3. Aufl., Bern 2017, N 102 ff. zu Art. 125 ZGB). Dies deutet denn auch die in der Konvention verwendete Formulie- rung an, wonach die Parteien den "gebührenden Bedarf" der Berufungsbeklagten mit monatlich CHF 9'500.00 bezeichneten (vgl. Ziff. 4.6. der Konvention). Geht man indessen von einem Jahresnettoeinkommen von CHF 848'000.00 aus, gilt umso mehr, dass der Unterhaltsberechnung die Methode der konkreten Bedarfs- berechnung zugrunde gelegt wurde. In diesem Fall vergrössert sich (lediglich) die Sparquote des Berufungsklägers, die nach dieser Vorgehensweise bei diesem verbleiben soll. Für die Unterhaltsberechnung ist damit - unabhängig davon, wel- che der beiden Einkommensbeträge man annimmt - im Endeffekt nur ein Teil des Einkommens berücksichtigt worden. In Anbetracht der geschilderten Methodenwahl musste das Bezirksgericht Imbo- den, um die Konvention genehmigen zu können, lediglich den gebührenden Un- terhalt der Berufungsbeklagten kennen bzw. prüfen. Vorliegend erscheint ein Un- terhalt für die Berufungsbeklagte von monatlich CHF 9'500.00 ohne weiteres als gebührend, sodass die Konvention genehmigt werden konnte und musste. Was nun aber das Einkommen des Berufungsklägers und allfällige diesbezügliche Ver- änderungen betrifft, so steht dieses grundsätzlich in keinem (direkten) Zusam- menhang zum gebührenden Unterhalt der Berufungsbeklagten. Massgeblich war vielmehr der gebührende Unterhalt als solcher und nicht das Einkommen des Be- rufungsklägers in einer konkreten Höhe. Dies gilt jedenfalls, solange das aktuelle Einkommen es zulässt, dass der gebührende Unterhalt bezahlt werden kann. Das ist vorliegend der Fall: Das vom Berufungskläger geltend gemachte aktuelle Ein- kommen (CHF 32'500.00) bewegt sich in derselben Grössenordnung wie das für die Unterhaltsberechnung angenommene (CHF 35'360.00). Die Differenz beträgt rund 10%, was keinen Anlass zu einer Anpassung bildet, zumal der aktuelle Be- darf des Berufungsklägers tiefer ist als der im Scheidungsverfahren angenomme- ne (vgl. hierzu unten Erwägung 7.4.). Damit steht fest, dass der Berufungskläger

Seite 15 — 20 auch mit seinem heutigen Einkommen für den gebührenden Unterhalt der Beru- fungsbeklagten aufzukommen vermag. Dies wiederum hat zur Folge, dass sich - was sein Einkommen betrifft - kein für die Unterhaltsberechnung seinerzeit mass- geblicher Faktor geändert hat. Oder anders ausgedrückt: Die geltend gemachte Veränderung betrifft nicht einen massgeblichen Faktor, sondern die Sparquote. Letztere bildet bei der geschilderten Methodenwahl - wie aufgezeigt - grundsätz- lich kein Bemessungsfaktor, weshalb entsprechende Veränderungen irrelevant sind. Massgeblich wäre die Einkommensveränderung vielmehr (erst) dann, wenn sie sich als derart gross erweisen würde, dass der Berufungskläger nicht mehr in der Lage wäre, für den gebührenden Unterhalt der Berufungsbeklagten aufzu- kommen. Dies ist wie erwähnt nicht der Fall, sodass das Begehren um Abände- rung des nachehelichen Unterhalts infolge Veränderung des berufungsklägeri- schen Einkommens ins Leere zielt. 7.3. Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Berufungskläger auch die (zwi- schenzeitlich) wiederaufgenommene Erwerbstätigkeit der Berufungsbeklagten als Abänderungsgrund geltend gemacht. Im angefochtenen Entscheid wird das nicht als Abänderungsgrund insbesondere wegen fehlender Unvorhersehbarkeit aner- kannt. Die Frage der Dauerhaftigkeit und der Erheblichkeit hat die Vorinstanz dar- um offen gelassen. Die Berufung äussert sich zu diesem Punkt nicht, weshalb mangels Rüge die wiederaufgenommene Erwerbstätigkeit der Beklagten als Abänderungsgrund im Hinblick auf eine mögliche Reduktion des nachehelichen Unterhalts ausser Acht bleibt. Im Übrigen ist anzumerken, dass die Scheidungs- konvention einen fixen nachehelichen Unterhalt für die Dauer von 20 Jahren vor- sieht (vgl. Ziff. 4.1. und 4.3. der Konvention). Diese Regelung schränkt die Abän- derung von vornherein erheblich ein; jedenfalls vermag eine blosse Reduktion der Sparquote eine Anpassung nicht zu rechtfertigen, da damit der Grundgedanke der Konvention unterlaufen würde. Schliesslich ist die Berufungsbeklagte aufgrund der familiären Situation auch nicht verpflichtet, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, sodass - nachdem die Berufungsbeklagte zum aktuellen Zeitpunkt keiner Erwerbs- tätigkeit mehr nachgeht - die Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens ausgeschlossen ist. Dies wurde denn auch im Scheidungsurteil anerkannt und die in der Scheidungskonvention getroffene Regelung, wonach die Berufungsbeklagte einen fixen Unterhalt für die Dauer von 20 Jahren erhält, lässt erkennen, dass auch die Parteien dies so gesehen haben. In diesem Zusammenhang ist schliess- lich daran zu erinnern, dass das Abänderungsverfahren nicht zum Zweck hat, das Scheidungsurteil zu korrigieren, sondern es den bei den Eltern oder dem Kind neu eingetretenen Umständen anzupassen (BGE 137 III 604 E. 4.1.1. m.w.H.).

Seite 16 — 20 7.4. Der Berufungskläger macht im Weiteren geltend, am 30. Juni 2012 habe er sich erneut verheiratet und am 12. März 2103 (recte: 2013) sei er Vater des Soh- nes F._____ geworden. Diese Faktoren würden ebenfalls Bestandteil der verän- derten Verhältnisse bilden. Sie seien unvorhersehbar gewesen, hätten erhebliche Auswirkungen und seien von Dauer. Daher seien sie bei der Neubeurteilung zu berücksichtigen (Berufung, S. 17). Die Berufung erweist sich in diesem Punkt als ungenügend begründet. Obwohl der Berufungskläger in seiner Klage nur indirekt die neue Ehe und die Geburt eines Sohnes als Abänderungsgrund geltend gemacht hat, hat die Vorinstanz in ihrem Entscheid (E. 9) diese Tatsache berücksichtigt. Der Berufungskläger macht keine präzise Rüge betreffend die von der Vorinstanz getätigte Rechnung geltend. Auch bringt er nicht vor, die neue Familie bzw. sein Sohn F._____ habe weniger zur Verfügung als seine "alte" Familie. Es ist darum auf die Rüge nicht einzutreten. Sie verfinge aber auch in der Sache nicht: Im Scheidungsjahr resultiert aus der Aktennotiz vom 31. März 2010 (BG act. III.4, S. 4) ein Bedarf des Berufungsklä- gers von monatlich CHF 13'560.00. Im angefochtenen Entscheid wurde der beru- fungsklägerische Bedarf mit CHF 8'408.20 berechnet, was vom Berufungskläger unangefochten geblieben ist. Dabei wurde auch der Bedarf der neuen Familie des Berufungsklägers berücksichtigt. Der Bedarf des Berufungsklägers ist damit ins- gesamt gesunken. Zwar hat sich auch der dem Berufungskläger verbleibende Überschuss verringert (von ca. CHF 6'000.00 für sich auf ca. CHF 4'000.00 für sich und seine neue Familie), diese Einschränkung ist jedoch nur von vorüberge- hender Natur, da gewisse Kinder aus erster Ehe in absehbarer Zeit volljährig wer- den und sich dadurch der zu leistende Kindesunterhalt reduzieren wird. Schliess- lich ist darauf hinzuweisen, dass die neue Familienlast nicht zwingend einen Abänderungsgrund darstellt, vor allem dann nicht, wenn die neue Ehe in Kenntnis der Umstände - namentlich der bestehenden Unterhaltsverpflichtungen - ge- schlossen wurde (vgl. BGE 127 III 58 E. 3). 7.5. Gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB setzt das Gericht bei erheblichen Verände- rungen der Verhältnisse den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf. Erheblich ist die Veränderung der Verhält- nisse, wenn sie die nach Art. 285 ZGB massgebenden Parameter der Beitrags- bemessung betrifft und im Hinblick auf die Berechnung des Unterhaltsbeitrages bezüglich Dauer und Ausmass von Gewicht ist. Fehlt der Veränderung die Dauer- haftigkeit, so ist sie nicht im Rahmen von Art. 286 Abs. 2 ZGB, sondern gegebe- nenfalls unter den Voraussetzungen von Art. 286 Abs. 3 ZGB zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen Sabine Aeschlimann, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], Fam-

Seite 17 — 20 Kommentar Scheidung, Band I: ZGB, 3. Aufl., Bern 2017, N 5 zu Art. 286 ZGB). Dass die neue Tatsache vorhersehbar war, ist - im Gegensatz zum nachehelichen Unterhalt - unerheblich, solange ihr nicht schon im Sinne von Art. 286 Abs. 1 ZGB zum Voraus Rechnung getragen worden ist (BGE 128 III 305 E. 5b). 7.6. Der Berufungskläger beanstandet in diesem Zusammenhang zunächst, die Vorinstanz habe sich nicht mit der Frage der Reduktion der Unterhaltsbeiträge für die Kinder gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB auseinandergesetzt. Die Vorinstanz habe zu Unrecht das Vorliegen von Abänderungsgründen nach Art. 286 Abs. 2 ZGB verneint und konsequenterweise zu Unrecht den Kinderunterhalt nicht erneut fest- gelegt. Da die Unvorhersehbarkeit keine Voraussetzung für eine Abänderung gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB sei, habe die Vorinstanz die Dauerhaftigkeit seiner Einkommenseinbusse prüfen, sowie das Einkommen der Mutter abklären müssen (Berufung, S. 8 ff.). Obwohl die Vorinstanz in ihrem Entscheid ausdrücklich die Voraussetzungen einer Abänderung gemäss Art. 129 ZGB von jenen gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB unter- schieden hat (E. 4), hat sie die Klage nur in Bezug auf Art. 129 ZGB entschieden. Sie hat nämlich für zwei geltend gemachte Änderungsgründe wegen fehlender Unvorhersehbarkeit - die bei Anwendung von Art. 286 Abs. 2 ZGB nicht vorausge- setzt wird - die Qualität als solche aberkannt. Im angefochtenen Entscheid (E. 10) liest man denn auch Folgendes: "Zusammenfassend ist festzustellen, dass keiner der Gründe, die der Kläger in seiner Eingabe zur Reduktion der Unterhaltsbeiträge angibt, einen Abänderungsgrund im Sinne von Art. 129 ZGB darstellt". Insofern hat die Vorinstanz - wie der Berufungskläger zu Recht vorbringt - keine eigentliche materielle Prüfung der Klage bezüglich der Reduktion des Kindesunterhaltes nach Art. 286 Abs. 2 ZGB vorgenommen, was als Verletzung des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör zu werten ist. Die versäumte Prüfung ist an dieser Stelle nachzuholen. Wie bereits festgehalten (oben Erwägung 7.2.), stellt das Einkommen des Beru- fungsklägers bzw. dessen Reduktion im geltend gemachten Umfang kein für die Bemessung des nachehelichen Unterhaltes relevanter Faktor dar. Gleiches hat auch in Bezug auf den Kindesunterhalt zu gelten: Mit dem angegebenen Einkom- men in Höhe von CHF 32'500.00 ist der Berufungskläger nach wie vor in der Lage, für den in der Scheidungskonvention festgelegten Kindesunterhalt aufzukommen. Dies gilt umso mehr, als gewisse Kinder bereits volljährig sind bzw. in absehbarer Zeit sein werden. Die Differenz zwischen dem Einkommen des Berufungsklägers gemäss der der Scheidungsvereinbarung zugrunde gelegten Unterhaltsbemes- sung und seinem nun geltend gemachten Einkommen ist nicht derart gross, als

Seite 18 — 20 dass die veränderten Verhältnisse insgesamt zu einer unausgewogenen Regelung führen würden und deshalb der Kindesunterhalt angepasst werden müsste. 7.7. Der Berufungskläger moniert sodann, die Vorinstanz habe das Erwerbsein- kommen der Gegenpartei nicht abgeklärt (Berufung, S. 10). Es ist diesbezüglich festzuhalten, dass schon mit Klageantwort vom 28. Januar 2013 die Berufungsbe- klagte geltend gemach hat, keine Erwerbstätigkeit mehr auszuüben, da sie ihre Stelle künden musste, weil die Tochter A._____ schwer erkrankt sei. Weder die schwere Erkrankung noch - und vor allem - die Notwendigkeit der Kündigung wur- de vom Berufungskläger bestritten. Wie erwähnt gilt auch im für die Bemessung des Kindesunterhalts geltenden Bereich der Untersuchungsmaxime eine Begrün- dungspflicht (vgl. oben Erwägung 4.3.); dieser kommt der Berufungskläger mit seinen Ausführungen nicht nach. Zudem wurde im Scheidungsverfahren der Ehe- frau keine Erwerbstätigkeit zugemutet (vgl. dazu auch Erwägung 4.3.). Es kann ihr darum im Prinzip auch kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden (mit Ausnahme von Fällen des Missbrauchs, der im konkreten Fall weder ersichtlich ist noch behauptet wird). Schon aus diesem Grund hatte die Vorinstanz keinen Grund, das (auch allfällige hypothetische) Einkommen der Beklagten zu prüfen. 7.8. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass vom Berufungs- kläger weder in Bezug auf den nachehelichen Unterhalt noch in Bezug auf den Kindesunterhalt eine erhebliche Veränderung eines für die Bemessung der jewei- ligen Unterhaltshöhe massgeblichen Faktors substantiiert geltend gemacht wurde. Eine Anpassung des nachehelichen oder des Kindesunterhalts rechtfertigt sich demnach nicht, sodass der erstinstanzliche Entscheid zu bestätigen bzw. die da- gegen erhobene Berufung abzuweisen ist. 8.1. Da der Berufungskläger mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren vollständig unterliegt, wird er hierfür entsprechend kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gestützt auf den geltenden Gebührenrahmen für Berufungsentscheide (Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]) erscheint eine Gerichtsgebühr in der Höhe von CHF 7'500.00 angemessen. Diese wird mit dem vom Berufungskläger geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 7'500.00 verrechnet. 8.2. Der Berufungskläger hat überdies die anwaltlich vertretene Berufungsbe- klagte ausseramtlich zu entschädigen. Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklag- ten macht einen Aufwand von 24.24 Stunden geltend (KG act. D.7). Für das Ver- fassen der Berufungsantwort werden dabei insgesamt 19.75 Stunden in Rechnung

Seite 19 — 20 gestellt. Angesichts dessen, dass die Berufungsbeklagte im Berufungsverfahren im Wesentlichen an der Argumentation festhält, die sie bereits vor der Vorinstanz vorgetragen hat, erscheint dieser Aufwand überhöht und ist auf 15 Stunden zu kürzen, sodass ein zu entschädigender Gesamtaufwand von 19.5 Stunden ver- bleibt. Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten legt seiner Honorarnote so- dann einen Stundenansatz von CHF 250.00 zugrunde. Mangels eingereichter Ho- norarvereinbarung ist dieser praxisgemäss auf CHF 240.00 zu reduzieren. Die geltend gemachten Spesen von CHF 221.00 sind nicht zu beanstanden. Daraus resultiert ein Honorar in der Höhe von CHF 5'293.10 (inkl. Barauslagen und MwSt.). Der Berufungskläger hat die Berufungsbeklagte in diesem Umfang aus- seramtlich zu entschädigen.

Seite 20 — 20 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von CHF 7'500.00 gehen zu Lasten von X._____. 3. X._____ hat Y._____ für das Berufungsverfahren ausseramtlich mit CHF 5'293.10 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen. 4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: